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Artikel 5 - Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen (FixRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Juni 2019 FamGKG Anlage 1

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG und".

2.
In Nummer 1410 werden in der Anmerkung die Wörter „freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen oder eine freiheitsentziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen betreffen (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG)" durch die Wörter „eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG betreffen" ersetzt.

3.
In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen und eine freiheitsentziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG)" durch die Wörter „für Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FixRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FixRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 10 WEMoG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840 ) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2016 angefügt:  ...