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Artikel 8 - Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen (FixRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 8 Einschränkung eines Grundrechts
Durch § 171a des Strafvollzugsgesetzes wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
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