Änderung § 25 eIDKG vom 07.04.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 eIDKG, alle Änderungen durch Artikel 3 2. BMGÄndG am 7. April 2021 und Änderungshistorie des eIDKG

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§ 25 eIDKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.04.2021 geltenden Fassung
§ 25 eIDKG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1. das Muster der eID-Karte zu bestimmen,

2. den Zugriffsschutz auf die im Chip abgelegten Daten zu regeln,

3. die Einzelheiten des Antragsverfahrens zu regeln,

4. die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den eID-Karte-Behörden an den Kartenhersteller zu regeln,

5. die Herstellung der eID-Karte und die Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln,

6. Einzelheiten der Aushändigung und den Versand der eID-Karte zu regeln,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

7. die Änderung von Daten der eID-Karte wie den Namen oder die Anschrift zu regeln,

(Text neue Fassung)

7. die Änderung von Daten der eID-Karte wie den Namen oder die Anschrift, einschließlich des Verfahrens der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes, zu regeln,

8. die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens zu regeln,

9. die Einzelheiten

vorherige Änderung

a) der Geheimnummer,



a) der Geheimnummer, einschließlich des Verfahrens des Neusetzens der Geheimnummer durch den Kartenhersteller nach elektronisch gestelltem Antrag,

b) der Sperrung und Entsperrung sowie

c) der Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennworts

festzulegen,

10. die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 14 in Verbindung mit § 19 Absatz 5 des Personalausweisgesetzes anlegen und betreiben dürfen,

11. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und der Berechtigungszertifikate festzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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