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Änderung § 4 eIDKG vom 01.09.2021
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§ 4 eIDKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 4 eIDKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip | |
(1) Die eID-Karte wird nach einem einheitlichen Muster ausgestellt. (2) 1 Jede eID-Karte erhält eine neue Seriennummer. 2 Die Seriennummer, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Karteninhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. (3) Die eID-Karte enthält neben der Seriennummer, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Zugangsnummer folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Karteninhaber: 1. Familienname und Vornamen und 2. Tag und Ort der Geburt. | |
(Text alte Fassung) (4) Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden: | (Text neue Fassung) (4) 1 Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden: |
1. Familienname und Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. Anschrift; hat der Karteninhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe 'keine Wohnung in Deutschland' eingetragen werden, 6. Staatsangehörigkeit, 7. Ordensname, Künstlername, 8. Dokumentenart und 9. letzter Tag der Gültigkeitsdauer. | |
2 Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 8a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät die Daten nach Satz 1 gespeichert werden. | |
(5) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13460/al154034-0.htm