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Änderung § 4 eIDKG vom 01.09.2021

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§ 4 eIDKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 4 eIDKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip


(1) Die eID-Karte wird nach einem einheitlichen Muster ausgestellt.

(2) 1 Jede eID-Karte erhält eine neue Seriennummer. 2 Die Seriennummer, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Karteninhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.

(3) Die eID-Karte enthält neben der Seriennummer, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Zugangsnummer folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Karteninhaber:

1. Familienname und Vornamen und

2. Tag und Ort der Geburt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden:

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden:

1. Familienname und Geburtsname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Tag und Ort der Geburt,

5. Anschrift; hat der Karteninhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe 'keine Wohnung in Deutschland' eingetragen werden,

6. Staatsangehörigkeit,

7. Ordensname, Künstlername,

8. Dokumentenart und

9. letzter Tag der Gültigkeitsdauer.

vorherige Änderung

 


2 Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 8a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät die Daten nach Satz 1 gespeichert werden.

(5) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.