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Änderung § 6 eIDKG vom 01.09.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 eIDKG, alle Änderungen durch Artikel 3 EIdNwG am 1. September 2021 und Änderungshistorie des eIDKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 eIDKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 6 eIDKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Sachliche Zuständigkeit | |
(1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind: 1. in Deutschland die von den Ländern bestimmten Behörden, 2. im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen (eID-Karte-Behörden). (2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig. (3) Zuständig 1. für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, 2. für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Nummer 3. (4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 8a Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig. |
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