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Änderung § 10 eIDKG vom 01.09.2021
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§ 10 eIDKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 10 eIDKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Informationspflichten | |
(Text alte Fassung) (1) Auf Verlangen des Karteninhabers hat die eID-Karte-Behörde ihm Einsicht in die im Chip gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren. (2) 1 Die eID-Karte-Behörde hat die antragstellende Person bei Antragstellung über den elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 und das Vor-Ort-Auslesen nach § 13 sowie über Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten. 2 Sie hat Informationsmaterial bereitzustellen, in dem auch auf die Möglichkeit einer Sperrung hingewiesen wird. 3 Die antragstellende Person ist auf das vorhandene Informationsmaterial hinzuweisen. | (Text neue Fassung) (1) Auf Verlangen des Karteninhabers hat die eID-Karte-Behörde ihm Einsicht in die im Chip der eID-Karte gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren. (2) 1 Die eID-Karte-Behörde hat die antragstellende Person bei Antragstellung über den elektronischen Identitätsnachweis nach § 12, einschließlich des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, und das Vor-Ort-Auslesen nach § 13 sowie über Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten. 2 Sie hat Informationsmaterial bereitzustellen, in dem auch auf die Möglichkeit einer Sperrung hingewiesen wird. 3 Die antragstellende Person ist auf das vorhandene Informationsmaterial hinzuweisen. |
(3) 1 Eine eID-Karte-Behörde, die Kenntnis von dem Abhandenkommen einer eID-Karte erlangt, hat die zuständige eID-Karte-Behörde, die ausstellende eID-Karte-Behörde und eine Polizeibehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, die anderweitig Kenntnis vom Abhandenkommen einer eID-Karte erlangt, hat die zuständige und die ausstellende eID-Karte-Behörde unverzüglich zu unterrichten. 2 Dabei sollen Angaben zum Familiennamen, den Vornamen, zur Seriennummer, zur ausstellenden eID-Karte-Behörde, zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer der eID-Karte übermittelt werden. 3 Die Polizeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzunehmen. |
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