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Änderung § 12 eIDKG vom 01.09.2021

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§ 12 eIDKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 12 eIDKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Elektronischer Identitätsnachweis


(1) 1 Der Karteninhaber kann seine eID-Karte dazu nutzen, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. 2 Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. 3 Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen.

(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Karteninhaber ist unzulässig.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem Chip der eID-Karte. 2 Für die Einzelheiten der Datenübermittlung gilt § 18 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 5 des Personalausweisgesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten

1.
aus dem Chip der eID-Karte oder

2. aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät.

2
Für die Einzelheiten der Datenübermittlung gilt § 18 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 5 des Personalausweisgesetzes entsprechend.

(4) eID-Karte-Behörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches Berechtigungszertifikat verwenden.



(heute geltende Fassung) 

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