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Änderung § 3 eIDKG vom 13.10.2023
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§ 3 eIDKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 3 eIDKG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber | |
(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen. (2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt |
1. den Kartenhersteller, 2. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate, 3. den Sperrlistenbetreiber und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt. |
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