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Synopse aller Änderungen des eIDKG am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 3 des 2. BMGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des eIDKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

eIDKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
eIDKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 eID-Karte
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber
    § 4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip
    § 5 Gültigkeitsdauer
    § 6 Sachliche Zuständigkeit
    § 7 Örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung der eID-Karte
    § 8 Ausstellung der eID-Karte
    § 9 Sperrung und Entsperrung
    § 10 Informationspflichten
    § 11 Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung
Abschnitt 3 Nutzung der eID-Karte
    § 12 Elektronischer Identitätsnachweis
    § 13 Vor-Ort-Auslesen
    § 14 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 4 Berechtigungen; elektronische Signatur
(Text neue Fassung)

Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen
    § 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate

    § 15 Berechtigungen für Diensteanbieter
    § 16 Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter
    § 17 Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter
    § 18 Elektronische Signatur
Abschnitt 5 eID-Karte-Register
    § 19 eID-Karte-Register
Abschnitt 6 Pflichten des Karteninhabers; Ungültigkeit und Einziehung
    § 20 Pflichten des Karteninhabers
    § 21 Ungültigkeit
    § 22 Einziehung und Sicherstellung
Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften
    § 23 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
    § 24 Bußgeldvorschriften
    § 25 Verordnungsermächtigung
    § 26 Übergangsvorschrift
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Sachliche Zuständigkeit


(1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind:

1. in Deutschland die von den Ländern bestimmten Behörden,

2. im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen

(eID-Karte-Behörden).

(2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig.

(3) Zuständig

1. für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2,

2. für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Nummer 3.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Elektronischer Identitätsnachweis


(1) 1 Der Karteninhaber kann seine eID-Karte dazu nutzen, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. 2 Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. 3 Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen.

(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Karteninhaber ist unzulässig.

(3) 1 Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem Chip der eID-Karte. 2 Für die Einzelheiten der Datenübermittlung gilt § 18 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 5 des Personalausweisgesetzes entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) eID-Karte-Behörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches Berechtigungszertifikat verwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14a (neu)




§ 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate


vorherige Änderung

 


(1) 1 eID-Karte-Behörden und der Kartenhersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. 2 Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die aufgrund dieses Gesetzes den eID-Karte-Behörden und dem Kartenhersteller jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen.