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Synopse aller Änderungen des eIDKG am 01.07.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 3 des 2. BMGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des eIDKG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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eIDKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | eIDKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 eID-Karte § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber § 4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip § 5 Gültigkeitsdauer § 6 Sachliche Zuständigkeit § 7 Örtliche Zuständigkeit Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung der eID-Karte § 8 Ausstellung der eID-Karte § 9 Sperrung und Entsperrung § 10 Informationspflichten § 11 Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung Abschnitt 3 Nutzung der eID-Karte § 12 Elektronischer Identitätsnachweis § 13 Vor-Ort-Auslesen § 14 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises | |
(Text alte Fassung) Abschnitt 4 Berechtigungen; elektronische Signatur | (Text neue Fassung) Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen § 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate |
§ 15 Berechtigungen für Diensteanbieter § 16 Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter § 17 Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter § 18 Elektronische Signatur Abschnitt 5 eID-Karte-Register § 19 eID-Karte-Register Abschnitt 6 Pflichten des Karteninhabers; Ungültigkeit und Einziehung § 20 Pflichten des Karteninhabers § 21 Ungültigkeit § 22 Einziehung und Sicherstellung Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften § 23 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung § 24 Bußgeldvorschriften § 25 Verordnungsermächtigung § 26 Übergangsvorschrift | |
§ 6 Sachliche Zuständigkeit | |
(1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind: 1. in Deutschland die von den Ländern bestimmten Behörden, 2. im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen (eID-Karte-Behörden). (2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig. (3) Zuständig 1. für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, 2. für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Nummer 3. | |
(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig. | |
§ 12 Elektronischer Identitätsnachweis | |
(1) 1 Der Karteninhaber kann seine eID-Karte dazu nutzen, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. 2 Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. 3 Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen. (2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Karteninhaber ist unzulässig. (3) 1 Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem Chip der eID-Karte. 2 Für die Einzelheiten der Datenübermittlung gilt § 18 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 5 des Personalausweisgesetzes entsprechend. | |
(4) eID-Karte-Behörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches Berechtigungszertifikat verwenden. | |
§ 14a (neu) | § 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate |
(1) 1 eID-Karte-Behörden und der Kartenhersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. 2 Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die aufgrund dieses Gesetzes den eID-Karte-Behörden und dem Kartenhersteller jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten. (2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen. |
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