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Synopse aller Änderungen des eIDKG am 01.11.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2023 durch Artikel 3 des PassAuswMOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des eIDKG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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eIDKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung | eIDKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 eID-Karte § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber § 4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip § 5 Gültigkeitsdauer § 6 Sachliche Zuständigkeit § 7 Örtliche Zuständigkeit Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung der eID-Karte; elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät § 8 Ausstellung der eID-Karte § 8a Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät § 9 Sperrung und Entsperrung § 10 Informationspflichten § 11 Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung Abschnitt 3 Nutzung der eID-Karte § 12 Elektronischer Identitätsnachweis § 13 Vor-Ort-Auslesen § 14 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen § 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate § 15 Berechtigungen für Diensteanbieter § 16 Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter § 17 Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter § 18 Elektronische Signatur Abschnitt 5 eID-Karte-Register § 19 eID-Karte-Register | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 19a Verwendung von im eID-Karte-Register gespeicherten Daten |
Abschnitt 6 Pflichten des Karteninhabers; Ungültigkeit und Einziehung § 20 Pflichten des Karteninhabers § 21 Ungültigkeit § 22 Einziehung und Sicherstellung Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften § 23 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung § 24 Bußgeldvorschriften § 25 Verordnungsermächtigung § 26 Übergangsvorschrift | |
§ 7 Örtliche Zuständigkeit | |
(1) 1 Örtlich zuständig ist diejenige eID-Karte-Behörde, in deren Bezirk die antragstellende Person oder der Karteninhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, meldepflichtig ist. 2 Ist die Person nicht meldepflichtig, ist die eID-Karte-Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person im Zeitpunkt der Antragstellung oder des die behördliche Tätigkeit auslösenden Ereignisses wohnt. | |
(1a) Für das Führen des eID-Karte-Registers nach § 19 ist die eID-Karte-Behörde zuständig, welche die eID-Karte ausgestellt hat. | |
(2) 1 Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Karteninhaber gewöhnlich aufhält. 2 Die antragstellende Person oder der Karteninhaber haben den Nachweis über ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zu erbringen. | |
§ 19 eID-Karte-Register | |
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register). (2) 1 Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. 2 Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln. (3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten: 1. Familienname und Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Tag der Geburt, 5. Ort der Geburt, 6. Anschrift, 7. Staatsangehörigkeit, 8. Seriennummer, 9. Sperrkennwort und Sperrsumme, 10. letzter Tag der Gültigkeitsdauer, 11. ausstellende Behörde, | |
12. die Tatsache, dass die eID-Karte in die Sperrliste eingetragen ist, und | 12. die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und |
13. Ordensname, Künstlername. (4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. | |
(5) 1 Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. 2 Absatz 4 gilt entsprechend. | |
§ 19a (neu) | § 19a Verwendung von im eID-Karte-Register gespeicherten Daten |
eID-Karte-Behörden dürfen anderen eID-Karte-Behörden im automatisierten Verfahren Daten des eID-Karte-Registers übermitteln oder Daten aus eID-Karte-Registern, die in Zuständigkeit anderer eID-Karte-Behörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist. |
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