Tools:
Update via:
Artikel 3 - Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften (eIDKGEG k.a.Abk.)
G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020, abweichend siehe Artikel 6
| |
Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020, abweichend siehe Artikel 6
| |
Artikel 3 Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes
§ 5 Absatz 2 Nummer 9 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „9.
- Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland" eingetragen werden,".
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 eIDKGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
eIDKGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 eIDKGEG Inkrafttreten (vom 26.11.2019)
... 2019 treten in Kraft: 1. in Artikel 1 § 25 des eID-Karte-Gesetzes, 2. Artikel 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 154a 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
... treten in Kraft: 1. in Artikel 1 § 25 des eID-Karte-Gesetzes, 2. Artikel 3 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13461/a224046.htm