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Artikel 1 - Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften (StromStBefNG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Stromsteuergesetzes


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 StromStG § 2, § 2a, § 5, § 9, § 10a (neu), § 11, § 15, mWv. 21. August 2018 § 10

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299; 2018 I S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im Eingangssatz wird das Wort „sind" durch die Wörter „ist oder sind" ersetzt.

b)
In Nummer 2a wird die Angabe „www-ec.destatis.de" durch die Angabe „www.destatis.de" ersetzt.

c)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 136" durch die Angabe „§ 219" ersetzt.

d)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Nummern 10 und 11 angefügt:

„10.
hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen;

11.
Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der Verteilung von Strom an Dritte dient und von seiner Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Personen ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jedermann für die Versorgung offensteht."

2.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Inanspruchnahme oder die Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange derjenige, der den Strom entnimmt, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen ist."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Forderung zur Rückzahlung gewährter Beihilfen" durch das Wort „Rückforderungsanordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 und 3" ersetzt.

3.
§ 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, gelten als Teile dieses Versorgungsnetzes."

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;".

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der

a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder

b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;".

cc)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird."

c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,

2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder

3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will."

d)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."

abweichendes Inkrafttreten am 21.08.2018

5.
In § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Ausgabe Dezember 2011" die Wörter „oder Ausgabe Dezember 2018" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Datenaustausch

Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, können zwischen den Hauptzollämtern, den Übertragungsnetzbetreibern, der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgetauscht werden, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, aus dem Energiewirtschaftsgesetz oder aus einer auf Grund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnung benötigen."

7.
§ 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Buchstaben c und d wie folgt gefasst:

„c)
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen zu regeln oder eine Anzeigepflicht im Zusammenhang mit der Leistung von Strom an elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für die Entnahme von Strom durch elektrisch betriebene Fahrzeuge einzuführen,

d)
für die Speicherung von Strom in den Batterien oder sonstigen Speichern der elektrisch betriebenen Fahrzeuge das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen zu regeln, die Verfahren für die Steuerentstehung oder die Steuerentlastung zu regeln und Vorschriften über Angaben und Nachweise zu erlassen, die für die Steuerentlastungen erforderlich sind; dabei kann es anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;".

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Sicherheitsleistung näher zu regeln;".

c)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:

„a)
die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Entnahme von Strom einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis und das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen zu regeln sowie die Erlaubnis allgemein zu erteilen; dabei kann es anordnen, dass die Steuer in Person des Erlaubnisinhabers entsteht, wenn die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nicht oder nicht mehr vorliegen, und das erforderliche Verfahren regeln;

b)
statt der Steuerbegünstigung eine Steuerentlastung durch Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer anzuordnen und das dafür erforderliche Verfahren zu regeln sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen; dabei kann es anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;".

bb)
Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt:

„e)
Vorgaben zur Ermittlung des Monats- oder des Jahresnutzungsgrads und zur Abgrenzung des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses zu erlassen sowie den Betreibern von Anlagen nach § 9 Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen;

f)
Näheres zur Ermittlung für die Hocheffizienzkriterien, zur Berechnung und zum Nachweis des Nutzungsgrads und zu den Hauptbestandteilen hocheffizienter KWK-Anlagen (§ 9 Absatz 1 Nummer 3) zu bestimmen und den am Betrieb dieser Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen;".

d)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen festzulegen, dass die Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wahlweise auch in Form festgesetzter pauschaler Werte in Anspruch genommen werden kann, die sich an der Bruttostromerzeugung der jeweiligen Anlage orientieren; dabei kann es nach eingesetzten Energieträgern und der Art und Größe der Stromerzeugungsanlage unterscheiden;".

e)
Nummer 13 Buchstabe g Satz 2 wird aufgehoben.

8.
Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Erlaubnisse, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in der am 1. Juli 2019 geltenden Fassung erforderlich werden, gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. Juli 2019 auch ohne Antrag als widerruflich erteilt. Satz 1 gilt nur, wenn bis zum 31. Dezember 2019 der Antrag auf Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 nachgereicht wird."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StromStBefNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStBefNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 StromStBefNG Inkrafttreten (vom 01.07.2019)
... Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *) (2) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 2 Nummer 8 treten mit Wirkung vom 21. August 2018 in Kraft. (3) Artikel 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Eingangsformel VStDÜV
... Satz 1 Buchstabe a bis d und g des Stromsteuergesetzes, von denen § 11 Satz 1 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b und § 11 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ... 1 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b und § 11 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) neu gefasst, Nummer 10 durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Eingangsformel 7. VerbrStÄndV *
... d des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt, Nummer 8 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) geändert, Nummer 9 Buchstabe a und b durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe e des Gesetzes ... 15 und 16 des Stromsteuergesetzes, von denen § 11 Satz 1 Nummer 5 und 8 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, c des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) neu gefasst, die Nummern 14 bis 16 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Gesetzes vom ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Eingangsformel EnSTransVuaÄndV
... Nummer 16 Satz 1 Buchstabe d, g des Stromsteuergesetzes, von denen § 11 Satz 1 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) und § 11 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d des Gesetzes vom 27. ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Eingangsformel VStDÜVEV
... Satz 1 Buchstabe a bis d und g des Stromsteuergesetzes, von denen § 11 Satz 1 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b und § 11 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ... 1 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b und § 11 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) neu gefasst, Nummer 10 durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 207 11. ZustAnpV Änderung des Stromsteuergesetzes
... Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Satz 1 ...