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Synopse aller Änderungen der DTAGBefugAnO am 01.05.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2021 durch Artikel 1 der DTAGBefugAnOÄndAnO geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DTAGBefugAnO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DTAGBefugAnO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung | DTAGBefugAnO n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 A. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 800 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Befugnisse von Dienstbehörden | |
(1) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt der Betrieb Civil Servants Services wahr. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Abteilung Civil Servant Matters wahr. | (Text neue Fassung) (2) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Abteilung Sovereign Civil Servants Services wahr. |
§ 2 Befugnisse von Dienstvorgesetzten | |
(1) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt die Leitung des Betriebs Civil Servants Services wahr. | |
(2) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb der Leitung des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Leitung der Abteilung Civil Servant Matters wahr. | (2) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb der Leitung des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services wahr. |
§ 3 Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse | |
(1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, wird auf die Leitung der Abteilung Civil Servant Matters übertragen. | (1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, wird auf die Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen. |
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13468/v269095-2021-05-01.htm