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Synopse aller Änderungen der DTAGBefugAnO am 01.05.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2021 durch Artikel 1 der DTAGBefugAnOÄndAnO geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DTAGBefugAnO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DTAGBefugAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung
DTAGBefugAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 800
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Befugnisse von Dienstbehörden


(1) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt der Betrieb Civil Servants Services wahr.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Abteilung Civil Servant Matters wahr.

(Text neue Fassung)

(2) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Abteilung Sovereign Civil Servants Services wahr.

§ 2 Befugnisse von Dienstvorgesetzten


(1) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt die Leitung des Betriebs Civil Servants Services wahr.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb der Leitung des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Leitung der Abteilung Civil Servant Matters wahr.



(2) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb der Leitung des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services wahr.

§ 3 Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse


vorherige Änderung

(1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, wird auf die Leitung der Abteilung Civil Servant Matters übertragen.



(1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, wird auf die Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.




 
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