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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2019 aufgehoben
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§ 5 - Bewachungsverordnung (BewachV)
neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692
Geltung ab 01.04.1996; FNA: 7104-7 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Geltung ab 01.04.1996; FNA: 7104-7 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 5 Anerkennung anderer Nachweise
Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:
- 1.
- für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25, 42 der Handwerksordnung erworben wurden,
- 2.
- für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind,
- 3.
- Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und für Feldjäger in der Bundeswehr,
- 4.
- erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung V. v. 1. Dezember 2016 BGBl. I S. 2692 m.W.v. 3. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 5 BewachV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.12.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016 BGBl. I S. 2692 |
aktuell vorher | 22.01.2009 | Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe vom 14.01.2009 BGBl. I S. 43 |
aktuell | vor 22.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 BewachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5d BewachV Anerkennung anderer Nachweise (vom 03.12.2016)
... der in § 5 Nummer 1 bis 3 angeführten Prüfungszeugnisse bedürfen nicht der Prüfung nach ...
§ 9 BewachV Beschäftigte (vom 03.12.2016)
... sind, 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen Abschluss nach § 5 Nummer 1 bis 3 besitzen und 3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Absatz 2, ein ... 3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Absatz 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 oder eine Bescheinigung eines früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder ... Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Absatz 6 oder § 5 vorlegen. (2) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er ...
Zitat in folgenden Normen
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 5 BerBiRefG Änderung sonstiger Verordnungen
... § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;". 4. § 5 Abs. 1 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 BewachVÄndV Änderung der Bewachungsverordnung
... der Unterrichtung sind die Sachgebiete der Anlage 3 zugrunde zu legen." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... einbezogen werden." 9. In § 5d wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 3" ersetzt. ... 5d wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 3" ersetzt. 10. § 9 wird wie folgt gefasst: ... sind, 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen Abschluss nach § 5 Nummer 1 bis 3 besitzen und 3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Absatz 2, ... 3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Absatz 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 oder eine Bescheinigung eines früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder ... Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Absatz 6 oder § 5 vorlegen. (2) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe
V. v. 14.01.2009 BGBl. I S. 43
Artikel 1 BewGewEURLUV Änderung der Bewachungsverordnung
... vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. Abschlüsse im Rahmen einer ...
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