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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2019 aufgehoben
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§ 5a - Bewachungsverordnung (BewachV)
neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692
Geltung ab 01.04.1996; FNA: 7104-7 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Geltung ab 01.04.1996; FNA: 7104-7 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 5a Zweck, Betroffene
(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in Absatz 2 genannten Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.
(2) Folgende Personen haben die Sachkundeprüfung abzulegen:
- 1.
- Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen,
- 2.
- bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,
- 3.
- die mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Personen und
- 4.
- sonstige Personen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung beschäftigt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung V. v. 1. Dezember 2016 BGBl. I S. 2692 m.W.v. 3. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 5a BewachV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.12.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016 BGBl. I S. 2692 |
aktuell vorher | 13.03.2013 | Artikel 2a Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 04.03.2013 BGBl. I S. 362 |
aktuell | vor 13.03.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a BewachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a BewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5d BewachV Anerkennung anderer Nachweise (vom 03.12.2016)
... 1 bis 3 angeführten Prüfungszeugnisse bedürfen nicht der Prüfung nach § 5a ...
§ 9 BewachV Beschäftigte (vom 03.12.2016)
... folgenden Jahres zu melden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf die in § 5a Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Personen ...
§ 17 BewachV Übergangsvorschrift (vom 03.12.2016)
... des Satzes 1 erfüllen. (2) Für Personen im Sinne von § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung ... sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. (3) Personen im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Dezember 2016 Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
Artikel 2a BewGewSeeÄndG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen (vom 13.03.2013)
... durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 5" ersetzt. 2. In § 5a Absatz 1 wird die Angabe „§ 34a Abs. 1 Satz 5" durch die Wörter „§ ...
Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 BewachVÄndV Änderung der Bewachungsverordnung
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 6. § 5a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 34a ... des darauf folgenden Jahres zu melden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf die in § 5a Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Personen anzuwenden." 11. In § 10 Absatz 2 ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5a Abs. 1" durch die Wörter „§ 5a Absatz 2 Nummer 4" und werden die ... In Satz 1 wird die Angabe „§ 5a Abs. 1" durch die Wörter „§ 5a Absatz 2 Nummer 4" und werden die Wörter „tätig sind" durch die ... c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Personen im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Dezember 2016 Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 ...
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