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§ 6 - Bewachungsverordnung (BewachV)

neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692
Geltung ab 01.04.1996; FNA: 7104-7 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 6 Haftpflichtversicherung



(1) Der Gewerbetreibende hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, bei einem im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis

1.
für Personenschäden 1 Million Euro,

2.
für Sachschäden 250.000 Euro,

3.
für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro,

4.
für reine Vermögensschäden 12.500 Euro.

Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Risiken sind von der Versicherungspflicht ausgenommen, soweit der Gewerbetreibende nur für Auftraggeber tätig wird, die sich mit dieser Einschränkung der Versicherungspflicht nachweislich einverstanden erklärt haben.

(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung bestimmte Behörde.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit für den Auftraggeber nur Landfahrzeuge oder Landfahrzeuge einschließlich mitgeführter Gegenstände bewacht werden sollen.





 

Frühere Fassungen von § 6 BewachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 9 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BewachV Haftungsbeschränkung
... aus der Bewachungstätigkeit nur bis zur Mindesthöhe der Versicherungssumme (§ 6 Abs. 2 Satz 1) beschränken, soweit dies auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig ...
§ 14 BewachV Buchführung und Aufbewahrung (vom 03.12.2016)
... hat folgende Unterlagen und Belege zu sammeln: 1. Versicherungsvertrag nach § 6 Abs. 1, 2. Verpflichtungserklärung des Wachpersonals nach § 8 Abs. 2, ...
§ 16 BewachV Ordnungswidrigkeiten (vom 03.12.2016)
... Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 eine Haftpflichtversicherung nicht abschließt oder nicht aufrechterhält,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bewachungsverordnung (BewachV)
V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
§ 23 BewachV Übergangsvorschriften
... die vor dem 1. Dezember 2016 erteilt wurde, sind verpflichtet, die Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 1 der Bewachungsverordnung in der bis zum 31. Mai 2019 geltenden Fassung während der Wirksamkeit der Erlaubnis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... „§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt. (10) In § 6 Abs. 3 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. ...