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§ 9 - Bewachungsverordnung (BewachV)
neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692
Geltung ab 01.04.1996; FNA: 7104-7 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Geltung ab 01.04.1996; FNA: 7104-7 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 9 Beschäftigte
(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die
- 1.
- zuverlässig sind,
- 2.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen Abschluss nach § 5 Nummer 1 bis 3 besitzen und
- 3.
- einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Absatz 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 oder eine Bescheinigung eines früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Absatz 6 oder § 5 vorlegen.
(2) 1Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1 genannten Unterlagen vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben zu melden. 2Er hat der Behörde außerdem für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf die in § 5a Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Personen anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung V. v. 1. Dezember 2016 BGBl. I S. 2692 m.W.v. 3. Dezember 2016
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Frühere Fassungen von § 9 BewachV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.12.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016 BGBl. I S. 2692 |
aktuell vorher | 13.03.2013 | Artikel 2a Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 04.03.2013 BGBl. I S. 362 |
aktuell | vor 13.03.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 BewachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BewachV Buchführung und Aufbewahrung (vom 03.12.2016)
... hinaus hat er folgende Aufzeichnungen anzufertigen: 1. gemäß § 9 Abs. 1 über Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Tag der Einstellung von Wachpersonen, ... die Zuverlässigkeit, Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen von Wachpersonen nach § 9 Absatz 1 sowie über Meldungen von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern ... über Meldungen von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern nach § 9 Absatz 2, 4. Dienstanweisung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Empfangsbescheinigung ...
§ 16 BewachV Ordnungswidrigkeiten (vom 03.12.2016)
... Person nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpflichtet, 3. entgegen § 9 Absatz 1 eine Person mit der Bewachung beschäftigt, 4. entgegen § 9 Absatz 2 ... § 9 Absatz 1 eine Person mit der Bewachung beschäftigt, 4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
Artikel 2a BewGewSeeÄndG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen (vom 13.03.2013)
... durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 6" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 34a Abs. 1 Satz 5" durch die ...
Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 BewachVÄndV Änderung der Bewachungsverordnung
... 3" durch die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 3" ersetzt. 10. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Beschäftigte (1) Der ... 1 bis 3" ersetzt. 10. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Beschäftigte (1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen ... ihre Anschrift." 14. In § 14 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1" und die Angabe „§ 9 ... 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1" und die Angabe „§ 9 Abs. 3" durch die Angabe „§ 9 Absatz ... 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1" und die Angabe „§ 9 Abs. 3" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2" ersetzt. 15. In § 15 ... 9 Absatz 1" und die Angabe „§ 9 Abs. 3" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2" ersetzt. 15. In § 15 werden die Wörter „die in § 1 ... 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1" ersetzt. b) In ... In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1" ersetzt. b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 9 Abs. 3 ... 9 Absatz 1" ersetzt. b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, auch" durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, ... Wörter „§ 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, auch" durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch" ersetzt. c) Nummer 7 wird durch ...
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