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§ 11 - Bewachungsverordnung (BewachV)

neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692
Geltung ab 01.04.1996; FNA: 7104-7 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 11 Ausweis


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. 2Der Ausweis muss enthalten:

1.
Namen und Vornamen der Wachperson,

2.
Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,

3.
Lichtbild der Wachperson,

4.
Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten,

5.
Nummer des in der Bundesrepublik Deutschland oder einem EU-/EWR-Staat ausgestellten Personalausweises, Reisepasses, Passersatzes oder Ausweisersatzes oder Bezugnahme zu einem sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokument.

3Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.

(2) Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.

(3) 1Wachpersonen sind verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 vorgeschriebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, zum Beispiel Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen. 2Der Ausweis ist während des Wachdienstes sichtbar zu tragen. 3Dies gilt nicht für Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung ausüben.

(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung ausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden zu tragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung V. v. 1. Dezember 2016 BGBl. I S. 2692 m.W.v. 3. Dezember 2016

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Frühere Fassungen von § 11 BewachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
vom 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
aktuell vorher 13.03.2013Artikel 2a Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
vom 04.03.2013 BGBl. I S. 362
aktuellvor 13.03.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 BewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BewachV Buchführung und Aufbewahrung (vom 03.12.2016)
... Geburtsdatum und Tag der Einstellung von Wachpersonen, 2. gemäß § 11 Abs. 3 über die Verpflichtung der Wachpersonen zur Mitführung und zum Vorzeigen des ... zur Mitführung und zum Vorzeigen des Ausweises, 3. gemäß § 11 Abs. 4 über die Verpflichtung der Wachperson, ein Namensschild oder eine Kennnummer zu ... 1 Satz 1 und Empfangsbescheinigung nach Abs. 2, 5. Vordruck eines Ausweises nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Verzeichnis nach Abs. 2, 6. die Benennung nach § 28 Abs. 3 Satz ...
§ 16 BewachV Ordnungswidrigkeiten (vom 03.12.2016)
... 10 Abs. 1 Satz 1 den Wachdienst nicht durch Dienstanweisung regelt, 6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Ausweis nicht oder nicht richtig ausstellt, 6a. entgegen § 11 ... 11 Abs. 1 Satz 1 einen Ausweis nicht oder nicht richtig ausstellt, 6a. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 einen Ausweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt, ... nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt, 7. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 einen Ausweis oder ein Schild nicht oder nicht in der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
Artikel 2a BewGewSeeÄndG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen (vom 13.03.2013)
... durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 6" ersetzt. 4. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 3" durch die ...

Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 BewachVÄndV Änderung der Bewachungsverordnung
... C 7)" durch die Angabe „(DGUV Vorschrift 23)" ersetzt. 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... Nummer 7 wird durch folgende Nummern 6a und 7 ersetzt: „6a. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 einen Ausweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt, ... nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt, 7. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 einen Ausweis oder ein Schild nicht oder nicht in der ...


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