(1) 1Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. 2Der Ausweis muss enthalten:
- 1.
- Namen und Vornamen der Wachperson,
- 2.
- Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,
- 3.
- Lichtbild der Wachperson,
- 4.
- Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten,
- 5.
- Nummer des in der Bundesrepublik Deutschland oder einem EU-/EWR-Staat ausgestellten Personalausweises, Reisepasses, Passersatzes oder Ausweisersatzes oder Bezugnahme zu einem sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokument.
3Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.
(2) Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.
(3)
1Wachpersonen sind verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 vorgeschriebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, zum Beispiel Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen.
2Der Ausweis ist während des Wachdienstes sichtbar zu tragen.
3Dies gilt nicht für Wachpersonen, die Tätigkeiten nach §
34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 der
Gewerbeordnung ausüben.
(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach §
34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der
Gewerbeordnung ausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden zu tragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 14 BewachV Buchführung und Aufbewahrung (vom 03.12.2016) ... Geburtsdatum und Tag der Einstellung von Wachpersonen, 2. gemäß § 11 Abs. 3 über die Verpflichtung der Wachpersonen zur Mitführung und zum Vorzeigen des ... zur Mitführung und zum Vorzeigen des Ausweises, 3. gemäß § 11 Abs. 4 über die Verpflichtung der Wachperson, ein Namensschild oder eine Kennnummer zu ... 1 Satz 1 und Empfangsbescheinigung nach Abs. 2, 5. Vordruck eines Ausweises nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Verzeichnis nach Abs. 2, 6. die Benennung nach § 28 Abs. 3 Satz ...
§ 16 BewachV Ordnungswidrigkeiten (vom 03.12.2016) ... 10 Abs. 1 Satz 1 den Wachdienst nicht durch Dienstanweisung regelt, 6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Ausweis nicht oder nicht richtig ausstellt, 6a. entgegen § 11 ... 11 Abs. 1 Satz 1 einen Ausweis nicht oder nicht richtig ausstellt, 6a. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 einen Ausweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt, ... nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt, 7. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 einen Ausweis oder ein Schild nicht oder nicht in der ...
Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 BewachVÄndV Änderung der Bewachungsverordnung ... C 7)" durch die Angabe „(DGUV Vorschrift 23)" ersetzt. 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... Nummer 7 wird durch folgende Nummern 6a und 7 ersetzt: „6a. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 einen Ausweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt, ... nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt, 7. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 einen Ausweis oder ein Schild nicht oder nicht in der ...