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§ 13 - Bewachungsverordnung (BewachV)

neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692
Geltung ab 01.04.1996; FNA: 7104-7 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 13 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch



(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition verantwortlich. Er hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Schusswaffen und der Munition nach Beendigung des Wachdienstes sicherzustellen.

(2) Hat der Gewerbetreibende oder eine seiner Wachpersonen im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der zuständigen Behörde und, falls noch keine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.

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Zitierungen von § 13 BewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BewachV Buchführung und Aufbewahrung (vom 03.12.2016)
... § 28 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes und über die Rückgabe gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2. (3) Der Gewerbetreibende hat folgende Unterlagen und Belege zu ... 28 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes, 7. Anzeige über Waffengebrauch nach § 13 Abs. 2. (4) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind bis zum Schluss ...
§ 16 BewachV Ordnungswidrigkeiten (vom 03.12.2016)
... Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt, 8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 die Rückgabe der Schusswaffen und der Munition nicht sicherstellt,  ... Rückgabe der Schusswaffen und der Munition nicht sicherstellt, 9. entgegen § 13 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 BewachVÄndV Änderung der Bewachungsverordnung
... „§ 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5" ersetzt. 13. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Anzeigepflicht  ...