(1)
1Personen im Sinne des §
34a Absatz 1a Satz 1 der
Gewerbeordnung, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit.
2Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(2)
1Für Personen im Sinne von §
5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach §
34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 der
Gewerbeordnung durchführen, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht.
2Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(3) Personen im Sinne des §
5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Dezember 2016 Tätigkeiten nach §
34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der
Gewerbeordnung durchführen, müssen bis zum 30. November 2017 einen Sachkundenachweis erbringen.
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V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2666