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Änderung § 16 BewachV vom 13.03.2013
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§ 16 BewachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.03.2013 geltenden Fassung | § 16 BewachV n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 6 Abs. 1 eine Haftpflichtversicherung nicht abschließt oder nicht aufrechterhält, 2. entgegen § 8 Abs. 2 eine in seinem Gewerbebetrieb beschäftigte Person nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpflichtet, | |
3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Person mit der Bewachung beschäftigt, 4. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, | 3. entgegen § 9 Absatz 1 eine Person mit der Bewachung beschäftigt, 4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, |
5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 den Wachdienst nicht durch Dienstanweisung regelt, 6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Ausweis nicht oder nicht richtig ausstellt, | |
7. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt, | 6a. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 einen Ausweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt, 7. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 einen Ausweis oder ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt, |
8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 die Rückgabe der Schusswaffen und der Munition nicht sicherstellt, 9. entgegen § 13 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
10. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder 11. entgegen § 14 Abs. 4 eine Aufzeichnung, eine Unterlage oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. | 10. entgegen § 13a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 11. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder 12. entgegen § 14 Abs. 4 eine Aufzeichnung, eine Unterlage oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht. |
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