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Änderung § 5f BewachV vom 01.04.2012

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§ 5f BewachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 5f BewachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.05.2019) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5f Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit


(Text alte Fassung)

Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung im Inland überprüft die zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde. Im Fall des § 13a Abs. 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 5e Abs. 2 und 3.

(Text neue Fassung)

Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung im Inland überprüft die zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde. Im Fall des § 13a Abs. 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 13c Absatz 3 der Gewerbeordnung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.05.2019) 
 

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