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Änderung § 2 BewachV vom 03.12.2016
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§ 2 BewachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung | § 2 BewachV n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständige Stelle | |
(Text alte Fassung) Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Sie können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen. | (Text neue Fassung) 1 Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. 2 Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen, die diese Unterrichtung anbietet. 3 Sie können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen. |
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