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Änderung § 4 BewachV vom 03.12.2016
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§ 4 BewachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung | § 4 BewachV n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Anforderungen | |
1 Die Unterrichtung umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete: 1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht, 2. Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen, 4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste, | |
(Text alte Fassung) 5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen und | (Text neue Fassung) 5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und |
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik. | |
2 Bei der Unterrichtung von Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sind die Sachgebiete der Anlage 2 und bei denjenigen der Nummer 4 die Sachgebiete der Anlage 3 zugrunde zu legen. | 2 Bei der Unterrichtung sind die Sachgebiete der Anlage 3 zugrunde zu legen. |
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