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Änderung § 5b BewachV vom 03.12.2016

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§ 5b BewachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung
§ 5b BewachV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692

(Textabschnitt unverändert)

§ 5b Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss


(Text alte Fassung)

(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern.

(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieses Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern. 2 Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.

(2) 1 Für die Abnahme der Prüfung errichten Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. 2 Sie berufen die Mitglieder dieses Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 3 Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.




 
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