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Änderung § 5b BewachV vom 03.12.2016
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§ 5b BewachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung | § 5b BewachV n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5b Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss | |
(Text alte Fassung) (1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern. (2) Für die Abnahme der Prüfung errichten Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieses Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern. 2 Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet. (2) 1 Für die Abnahme der Prüfung errichten Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. 2 Sie berufen die Mitglieder dieses Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 3 Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. |
(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. |
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