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Änderung § 5c BewachV vom 03.12.2016
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§ 5c BewachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung | § 5c BewachV n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5c Verfahren | |
(1) Die Prüfung ist in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu gliedern. (2) In der mündlichen Prüfung können gleichzeitig bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; sie soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern. (3) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden sowie Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses anwesend sein; sie dürfen nicht an der Beratung über das Prüfungsergebnis teilnehmen. | (Text neue Fassung) (4) 1 Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Jedoch können in der Prüfung folgende Personen anwesend sein: 1. beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden, 2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses, 3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern, 4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder 5. Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden. 3 Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden. |
(5) Die Prüfungen dürfen wiederholt werden. (6) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 4 aus, wenn die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. (7) Einzelheiten des Prüfungsverfahrens erlässt die Kammer in Satzungsform. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1347/al57246-0.htm