Tools:
Update via:
Änderung § 13a BewachV vom 03.12.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BewachVÄndV am 3. Dezember 2016 und Änderungshistorie der BewachVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13a BewachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung | § 13a BewachV n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 13a (neu) | (Text neue Fassung)§ 13a Anzeigepflicht |
1 Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. 2 Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. 3 In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben: 1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname, 2. die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten, 3. das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie 4. ihre Anschrift. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1347/al57251-0.htm