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Artikel 1 - Gesetz zu den Verträgen vom 5. Oktober 2004, 12. August 2008, 11. Oktober 2012 und 6. Oktober 2016 des Weltpostvereins (WPostVVG k.a.Abk.)
Artikel 1 Zustimmung zu den Regelungen des Weltpostvereins
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Den folgenden von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verträgen wird zugestimmt:
- 1.
- dem in Bukarest am 5. Oktober 2004 unterzeichneten Siebten Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
- 2.
- dem in Genf am 12. August 2008 unterzeichneten Achten Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
- 3.
- der in Doha am 11. Oktober 2012 unterzeichneten Allgemeinen Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
- 4.
- dem in Istanbul am 6. Oktober 2016 unterzeichneten Ersten Zusatzprotokoll zur Allgemeinen Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
- 5.
- dem in Istanbul am 6. Oktober 2016 unterzeichneten Neunten Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
- 6.
- dem in Istanbul am 6. Oktober 2016 unterzeichneten Weltpostvertrag und Schlussprotokoll.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Wortlaut der Satzung des Weltpostvereins anlässlich des 26. Weltpostkongresses in Istanbul in der vom Inkrafttreten des Neunten Zusatzprotokolls an geltenden Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung im Bundesgesetzblatt bekannt.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zu den Verträgen vom 5. Oktober 2004, 12. August 2008, 11. Oktober 2012 und 6. Oktober 2016 des Weltpostvereins
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 WPostVVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPostVVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 WPostVVG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
... Bundesrates die Ergänzenden Bestimmungen des Weltpostvereins vom 31. März 2017 zu den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6 genannten Verträgen sowie Änderungen, die der Rat für Postbetrieb des ...
Artikel 3 WPostVVG Zulassung von Unternehmen
... die für die Bundesrepublik Deutschland Rechte und Pflichten wahrnehmen, die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Verträge des Weltpostvereins sowie der auf Grund der Artikel 2 und 3 erlassenen ...
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