Änderung § 1 4. BWI-VO vom 15.03.2023

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§ 1 4. BWI-VO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.03.2023 geltenden Fassung
§ 1 4. BWI-VO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2a V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zeitpunkt


(Text alte Fassung)

1 In der Zeit vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 wird eine Bundeswaldinventur durchgeführt. 2 Stichtag für die Auswertung der Daten ist der 1. Oktober 2022.

(Text neue Fassung)

1 In der Zeit vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 wird eine Bundeswaldinventur durchgeführt. 2 Stichtag für die Auswertung der Daten ist der 1. Oktober 2022.




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