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Abschnitt 3 - Gebäudereinigerausbildungsverordnung (GebReinAusbVO)
V. v. 28.06.2019 BGBl. I S. 892 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 7110-6-131 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 7110-6-131 Handwerk im Allgemeinen
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 797) in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung absolviert hat.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 19 ändert mWv. 1. August 2019 GebReinigAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 797) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Nussbaum
In Vertretung Nussbaum
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Gestalten von kundenorien- tierten Arbeitsprozessen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | a) Anforderungen, Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen entgegennehmen und weiterleiten b) Fachbegriffe, auch fremdsprachliche Fachbegriffe, bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Arbeits- prozessen anwenden c) Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteilig- ten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetz- barkeit prüfen d) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen | 4 | |
e) Kunden und Kundinnen über Reinigungsverfahren sowie über Eignung und Eigenschaften von Reini- gungsmitteln und Hilfsstoffen informieren f) Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situations-, ziel- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berück- sichtigen g) Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum, insbesondere über zusätzliche Serviceleistungen, informieren sowie Kundenwünsche und Absprachen dokumentieren und in die Auftrags- ausführung einbeziehen | 4 | |||
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | a) eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte planen und Zeitaufwand berücksichtigen b) Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen und Arbeitsmittel festlegen c) Skizzen und Zeichnungen anfertigen d) Reinigungsverfahren unterscheiden und auswählen e) örtliche Gegebenheiten sowie Witterungs- und Klima- bedingungen berücksichtigen f) Informationen beschaffen, auch mit digitalen Medien, insbesondere Informationen zu Oberflächen, Reini- gungsverfahren, Zeitvorgaben und Leistungsbe- schreibungen g) Regelungen, insbesondere betriebliche Gefahrstoff- kataster, Betriebsanweisungen, Betriebsanleitungen, technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden h) Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln ermit- teln, Oberflächenbehandlungsmittel bereitstellen und Materiallisten erstellen | 12 | |
i) Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln unter Berücksichtigung von alternativen Verfahren prüfen j) Durchführung von Arbeitsaufgaben mit Hilfe von In- formations- und Kommunikationssystemen sowie unter Einsatz von analogen und digitalen Medien vorbereiten k) Daten zu durchzuführenden Arbeitsaufträgen sichern und dabei Datenschutzvorschriften einhalten und betriebliche und auftragsbezogene Vorgaben be- achten l) Aufgaben zur Durchführung von Arbeitsaufträgen im Team planen und die Umsetzung vorbereiten | | |||
m) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern, Messungen durchführen und Er- gebnisse protokollieren n) Umsetzung von Arbeitsaufträgen unter Berücksich- tigung ergonomischer, ökologischer und wirtschaft- licher Gesichtspunkte planen o) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät- zen und Zeitaufwand dokumentieren p) Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen q) technische Unterlagen anwenden r) eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungsmög- lichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden s) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin- gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten be- urteilen und für die Durchführung der eigenen Arbei- ten berücksichtigen | 8 | |||
3 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen; ergonomische Gesichtspunkte bei der Ein- richtung, Sicherung und Unterhaltung berücksich- tigen b) persönliche Schutzausrüstung verwenden c) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be- urteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen d) Gegebenheiten am Arbeitsplatz mit Skizzen und Plänen, auch mit digitalen Medien, abgleichen e) chemische und physikalische Belastbarkeit von Bau- teilen beurteilen f) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs- einflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vor- bereiten g) Wasser- und Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri- schem Strom ergreifen h) Arbeitsplatzsicherungsmaßnahmen durchführen, Si- cherheits- und Gesundheitspläne sowie Gefähr- dungsbeurteilungen beachten und Maßnahmen zum Passantenschutz durchführen | 12 | |
i) Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und ab- bauen j) Absturzsicherungen, insbesondere Auffang- und Haltegurte, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen und anwenden k) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte beurteilen und ausführen l) Arbeitsplatz übergeben | | |||
m) Maßnahmen des Explosionsschutzes anwenden n) Höhenzugangstechnik, insbesondere Fassadenbe- fahranlagen, Hubarbeitsbühnen und Schutzgerüste, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und abbauen | 2 | |||
4 | Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungs- geräten, -maschinen und -anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben, pflegen und warten b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrich- ten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen c) Zubehörteile auswählen und einsetzen d) Funktionskontrollen bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentieren e) Sichtprüfungen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen | 12 | |
5 | Verarbeiten von Oberflächen- behandlungsmitteln (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | a) Arten der Oberflächenverschmutzungen feststellen und diese Arten von Oberflächenveränderungen unterscheiden b) Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereiten c) Oberflächenbehandlungsmittel, insbesondere auf Eignung, Haltbarkeit und Umweltverträglichkeit, prüfen d) Oberflächenbehandlungsmittel dosieren e) Gefahrstoffe der Oberflächenbehandlungsmittel unter- scheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsor- gung ergreifen f) Abfälle zur Entsorgung bereitstellen und Maßnahmen zur Entsorgung von Schmutzflotten ergreifen | 10 | |
6 | Durchführen von Reinigungs- maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | a) Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen sowie von zu be- arbeitenden Oberflächen und deren Untergründen beurteilen b) Verschmutzungen und Veränderungen von Ober- flächen ermitteln und dokumentieren c) Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleiten | 24 | |
d) Unterhalts- und Zwischenreinigungen, insbesondere von Glas, Böden, Holz und textilen Ausstattungs- gegenständen, durchführen und dabei die ent- sprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden e) Hygienemaßnahmen, insbesondere im Sanitärbe- reich, unter Anwendung von Sanitationsmethoden durchführen | | |||
f) Grund- und Bauschlussreinigungen, insbesondere von Glas, Böden, Holz, textilen Ausstattungsgegen- ständen, raumlufttechnischen Anlagen und Ver- kehrsmitteln, durchführen und dabei die entspre- chenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden g) Außenreinigungen, insbesondere Fassadenreinigun- gen, Reinigungen von Licht- und Wetterschutz- anlagen, Verkehrs- und Freiflächen, Verkehrsleitein- richtungen sowie Außenanlagen, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschi- nellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren an- wenden h) Industriereinigungen durchführen und dabei die ent- sprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden und arbeits- schutzrechtliche Vorgaben und Sicherheitsbestim- mungen einhalten i) Ergebnisse von durchgeführten Reinigungsmaßnah- men prüfen, beurteilen und dokumentieren | 24 | |||
7 | Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) | a) Oberflächen unterscheiden und beurteilen b) Oberflächen für nachfolgende Bearbeitungen reini- gen c) bisherige Pflege-, Konservierungs- und Aufberei- tungsarbeiten ermitteln und beurteilen und Ober- flächenvergütungen feststellen d) Oberflächenveränderungen und -beschädigungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Pflege, Konservierung und Aufbereitung festlegen e) Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Oberflächen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsor- gung der Gefahrstoffe einleiten f) Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Pflege beschichten, imprägnieren und versiegeln und dabei Pflege- intervalle berücksichtigen g) Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Konservierung be- schichten, imprägnieren und versiegeln h) Unebenheiten an Oberflächen, insbesondere durch Aufbringen von Spachtel- und Ausgleichsmassen, ausgleichen i) Beschädigungen an Oberflächen durch chemische und mechanische Verfahren beheben | 24 | |
j) Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Aufbereitung be- schichten, imprägnieren und versiegeln k) Ergebnisse der durchgeführten Pflege-, Konser- vierungs- und Aufbereitungsmaßnahmen prüfen, be- urteilen und dokumentieren | | |||
8 | Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontami- nation (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) | a) Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination, ins- besondere nach Schädlingsbekämpfungen, im Be- reich des Gesundheits- und Vorratsschutzes unter- scheiden und auswählen b) Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleiten c) Sicherungs- und persönliche Hygienemaßnahmen durchführen und persönliche Schutzausrüstung an- legen d) Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekonta- mination einhalten e) vorbereitende Reinigungsarbeiten durchführen f) Hygienemaßnahmen, insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich, Lebensmittelbereich und Sanitär- bereich, unter Anwendung von Desinfektionsmetho- den durchführen g) Dekontaminationsmaßnahmen unter Anwendung von Reinigungs- und Desinfektionsverfahren durch- führen h) Schädlinge unterscheiden, Schädlingsmonitoring- pläne erstellen, Schädlingsbefall nach Art und Menge erkennen und Nachsorgemaßnahmen durch- führen i) Maßnahmen zur Abschreckung von Schädlingen durchführen j) die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergeb- nisse prüfen, bewerten und dokumentieren und die Dokumentationen weiterleiten k) Entsorgung von kontaminierten Stoffen und Materia- lien veranlassen | 12 | |
9 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) | a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen b) durchgeführte Qualitätskontrollen dokumentieren c) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits- bereich beitragen d) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten | 4 | |
e) Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, Arbeitsprozesse und -ergebnisse auch mit digitalen Medien kontrol- lieren und dokumentieren f) Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen g) Ergebnisse der Zusammenarbeit, insbesondere der Teamarbeit, auswerten | | |||
h) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen i) Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen j) Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestellten Arbeiten führen k) Kunden und Kundinnen über Reinigungs- und Pflegeintervalle informieren und Nutzungshinweise geben l) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie- denheit und Betriebserfolg berücksichtigen | 4 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- meidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | | |
5 | Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) | a) Kunden und Kundinnen über alternative Reinigungs- mittel und -verfahren informieren b) Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Aus- wahl von Reinigungsmitteln und -verfahren sowie von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen berücksichtigen c) Verbrauchsgüter auffangen und recyceln sowie um- weltgerechte Entsorgung veranlassen d) Dosierungshilfen nutzen und Fehldosierungen ver- meiden e) durch Reinigungsverfahren zur Wert- und Funktions- erhaltung der gereinigten Oberflächen beitragen | ||
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