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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2019 GewAnzV § 3, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3
Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die zuständige Behörde übermittelt die mittels der Vordrucke der Anlagen 1 bis 3 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an die nachfolgenden Stellen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben:
- 1.
- an die Industrie- und Handelskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- 2.
- an die Handwerkskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- 3.
- an die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- 4.
- an die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3a der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- 5.
- an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind, nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung
- 6.
- an die Bundesagentur für Arbeit nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- 7.
- an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- 8.
- an das Registergericht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8 bis 10, 12 bis 14, 16, 21, 22, 24 und 28 bis 30 der Anlage 3,
- 9.
- an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil wird das Wort „monatlich" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „1 bis 4" durch die Angabe „1 bis 5" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 werden die Wörter „10 und 12 bis 14" durch die Wörter „12 und 15 bis 17" ersetzt.
- dd)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die Daten
- a)
- in den Feldern 6, 10, 18 bis 25, 29 und 32 der Anlage 1 als Erhebungsmerkmale für die Anmeldung,
- b)
- in den Feldern 6, 10, 18 bis 24, 26 und 29 der Anlage 2 als Erhebungsmerkmale für die Ummeldung und
- c)
- in den Feldern 6, 10, 18 bis 26, 28 und 29 der Anlage 3 als Erhebungsmerkmale für die Abmeldung."
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Feld 33" durch die Wörter „den Feldern 13, 27 und 33" ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „, spätestens jedoch zehn Arbeitstage" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Daten sind an die in Absatz 2 genannten Stellen unverzüglich, spätestens jedoch am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige folgt, zu übermitteln."
- e)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- 2.
- Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nummer 1) Gewerbe-Anmeldung
". - 3.
- Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 1 Satz 1 Nummer 2) Gewerbe-Ummeldung
". - 4.
- Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3 (zu § 1 Satz 1 Nummer 3) Gewerbe-Abmeldung
".
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GewAnzVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewAnzVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Artikel 1 GewAnzVuFinVermVÄndV Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
... Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2019 (BGBl. I S. 916 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 1 Nummer 2 ...
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