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§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (MichstAusbGlV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 925 (Nr. 25)
Geltung ab 12.07.2019 bis 01.10.2026; FNA: 7110-21-2 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



(1) Die vom 1. Oktober 2016 bis zum Ablauf des 30. September 2023 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der Berufsfachschule für das Holz
und Elfenbein verarbeitende Handwerk
in Michelstadt:
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:
Abschlussprüfung als Tischler/inTischler und Tischlerin im Gewerbe
Anlage A Nummer 27 „Tischler" der
Handwerksordnung


(2) Die vom 1. Oktober 2016 bis zum Ablauf des 30. September 2026 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der Berufsfachschule für das Holz
und Elfenbein verarbeitende Handwerk
in Michelstadt:
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:
Drechsler/in (Elfenbeinschnitzer/in)
Fachrichtungen
- Drechseln
- Elfenbeinschnitzen
Drechsler und Drechslerin (Elfenbeinschnitzer
und Elfenbeinschnitzerin)
Fachrichtungen
- Drechseln
- Elfenbeinschnitzen
im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1
Nummer 15 „Drechsler (Elfenbeinschnitzer)
und Holzspielzeugmacher"
der Handwerksordnung
Abschlussprüfung als Holzbildhauer/inHolzbildhauer und Holzbildhauerin im
Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1
Nummer 16 „Holzbildhauer" der Handwerksordnung