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§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (MichstAusbGlV k.a.Abk.)
V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 925 (Nr. 25)
Geltung ab 12.07.2019 bis 01.10.2026; FNA: 7110-21-2 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 12.07.2019 bis 01.10.2026; FNA: 7110-21-2 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
(1) Die vom 1. Oktober 2016 bis zum Ablauf des 30. September 2023 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt: | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird: |
Abschlussprüfung als Tischler/in | Tischler und Tischlerin im Gewerbe Anlage A Nummer 27 „Tischler" der Handwerksordnung |
(2) Die vom 1. Oktober 2016 bis zum Ablauf des 30. September 2026 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt: | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird: |
Drechsler/in (Elfenbeinschnitzer/in) Fachrichtungen - Drechseln - Elfenbeinschnitzen | Drechsler und Drechslerin (Elfenbeinschnitzer und Elfenbeinschnitzerin) Fachrichtungen - Drechseln - Elfenbeinschnitzen im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 15 „Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher" der Handwerksordnung |
Abschlussprüfung als Holzbildhauer/in | Holzbildhauer und Holzbildhauerin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 16 „Holzbildhauer" der Handwerksordnung |
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