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Artikel 2 - Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen (2. EUProspVOAnpG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung
Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Ein Prospekt im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier. Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Prospekte in einem Dokument fällt die Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. Die Sätze 1 und 2 gelten für Wertpapier-Informationsblätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschreibungen in Verbindung mit Zusammenfassungen, endgültige Bedingungen und das endgültige Emissionsvolumen entsprechend. Ein Registrierungsformular, einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Gebührenverzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für einen Emittenten. Satz 2 gilt für den Fall der drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Registrierungsformulare in einem Dokument entsprechend."
- 2.
- Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospekt- gesetzes (WpPG) | |
1.1 | Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts und dessen Aufbe- wahrung (§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG) | 500 |
1.2 | Aufbewahrung eines aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts (§ 4 Absatz 8 WpPG) | 55 |
1.3 | Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 WpPG) | 4.000 |
1.4 | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 WpPG für höchs- tens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG aus- zusetzen ist | 2.500 |
1.5 | Untersagung der Werbung (§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG) | 2.000 |
1.6 | Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist (§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG) | 1.250 |
1.7 | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist (§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG) | 2.500 |
1.8 | Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots oder des endgültigen Emissions- preises und des Emissionsvolumens (§ 6 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung, § 8 Absatz 1 Satz 9 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung) | 1,55 |
1.9 | Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung und dessen Hinterlegung (§ 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung) | 84 |
1.10 | Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung über die Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird (§ 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung) | 8,55 |
2. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1129 | |
2.1 | Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung oder Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129, Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 3.250 |
2.2 | Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen vereinfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung (Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 2.437,50 |
2.3 | Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung (Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 2.437,50 |
2.4 | Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige Billigung und dessen Aufbewahrung (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 65 |
2.5 | Hinterlegung einer Änderung zu einem einheitlichen Registrierungsformular im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung (Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 65 |
2.6 | Aufbewahrung der endgültigen Bedingungen des Angebots und der Zusammenfassung für die einzelne Emission oder des endgültigen Emissionsvolumens (Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129, Artikel 8 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) 2017/1129, Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 1,55 |
2.7 | Billigung von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder Billigung von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars, die nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 deren Notifizierung vorausgeht (Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 84 |
2.8 | Billigung eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und dessen Aufbe- wahrung (Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 6.500 |
2.9 | Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 6 Ab- satz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung (Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 3.250 |
2.10 | Billigung eines vereinfachten Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 erste Alternative oder Artikel 8 Absatz 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und dessen Aufbewahrung (Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 4.875 |
2.11 | Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung für einen vereinfachten Pro- spekt auf der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung (Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 2.437,50 |
2.12 | Billigung eines EU-Wachstumsprospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Doku- ment im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und dessen Aufbewahrung (Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 4.875 |
2.13 | Billigung einer speziellen Wertpapierbeschreibung und speziellen Zusammenfassung im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung (Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 2.437,50 |
2.14 | Billigung eines Nachtrags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung oder Billigung eines Nachtrags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 84 |
2.15 | Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvor- schriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt und dessen Aufbewahrung (Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 28 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 9.750". |
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. EUProspVOAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. EUProspVOAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 2. EUProspVOAnpG Inkrafttreten
... Die Artikel 1, 2 , 3 mit Ausnahme von Nummer 3, die Artikel 4, 6 Nummer 1 und Artikel 8 mit Ausnahme von Absatz 6 ...
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