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Artikel 3 - Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen (2. EUProspVOAnpG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Juli 2019 WpHG § 7, mWv. 21. Juli 2019 § 6, § 29, § 63, § 64, § 65, § 65a, § 76, § 118, § 120, § 122, § 139 (neu)

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 21.07.2019

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 65a wird wie folgt gefasst:

„§ 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 6 des Wertpapierprospektgesetzes".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 139 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen".

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden das Semikolon und die Wörter „hierzu kann sie Anordnungen auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichem Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen" gestrichen.

bb)
Satz 5 wird aufgehoben.

b)
Die folgenden Absätze 2a bis 2d werden eingefügt:

„(2a) Hat die Bundesanstalt einen hinreichend begründeten Verdacht, dass gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), insbesondere Artikel 3, auch in Verbindung mit Artikel 5, sowie die Artikel 12, 20, 23, 25 oder 27 verstoßen wurde, kann sie

1.
die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder

2.
den Handel

a)
an einem geregelten Markt,

b)
an einem multilateralen Handelssystem oder

c)
an einem organisierten Handelssystem

für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen oder gegenüber den Betreibern der betreffenden geregelten Märkte oder Handelssysteme die Aussetzung des Handels für einen entsprechenden Zeitraum anordnen. Wurde gegen die in Satz 1 genannten Bestimmungen verstoßen, so kann die Bundesanstalt den Handel an dem betreffenden geregelten Markt, multilateralen Handelssystem oder organisierten Handelssystem untersagen. Wurde gegen die in Satz 1 genannten Bestimmungen verstoßen oder besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass dagegen verstoßen würde, so kann die Bundesanstalt eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt untersagen. Die Bundesanstalt kann ferner den Handel der Wertpapiere aussetzen oder von dem Betreiber des betreffenden multilateralen Handelssystems oder organisierten Handelssystems die Aussetzung des Handels verlangen, wenn der Handel angesichts der Lage des Emittenten den Anlegerinteressen abträglich wäre.

(2b) Verhängt die Bundesanstalt nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ein Verbot oder eine Beschränkung, so kann die Bundesanstalt zudem anordnen, dass die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wird, solange dieses Verbot oder diese Beschränkungen gelten.

(2c) In Ausübung der in Absatz 2 Satz 4 und den Absätzen 2a und 2b genannten Befugnisse kann sie Anordnungen auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen.

(2d) Die Bundesanstalt kann den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen aussetzen, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen kein wirksames Produktfreigabeverfahren nach § 80 Absatz 9 entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 9 bis 11 verstoßen hat."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1, 3 und 5 Satz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt antragsberechtigt ist."

b)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 21.07.2019

4.
In § 29 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nummer 11" durch die Angabe „§ 2 Nummer 7", die Angabe „§ 2 Nummer 10" durch die Angabe „§ 2 Nummer 6" und werden die Wörter „Prospekts im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes" durch die Wörter „Prospekts im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129" ersetzt.

5.
§ 63 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

§ 302 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/1129 und § 7 des Wertpapierprospektgesetzes bleiben unberührt."

6.
In § 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 10 wird die Angabe „§ 3a" durch die Angabe „§ 4" ersetzt.

7.
§ 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10.000 Euro" durch die Angabe „25.000 Euro" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der keine Kapitalgesellschaft ist," gestrichen.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „der keine Kapitalgesellschaft ist," gestrichen.

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn der Anleger eine Kapitalgesellschaft ist oder eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist."

8.
§ 65a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 3c" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 3c" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „10.000 Euro" durch die Angabe „25.000 Euro" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 3c" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.

9.
In § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der Richtlinie 2003/71/EG" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2017/1129" ersetzt.

10.
In § 118 Absatz 2 werden die Wörter „dem Wertpapierprospektgesetz" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2017/1129" ersetzt.

11.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 12 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

„a)
§ 6 Absatz 2a oder 2b,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben b bis e.

b)
Nach Absatz 22 wird folgender Absatz 22a eingefügt:

„(22a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 12 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro geahndet werden. Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro und 3 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden."

c)
In Absatz 23 Satz 1 werden die Wörter „und des Absatzes 22 Satz 2" durch ein Komma und die Wörter „des Absatzes 22 Satz 2 und des Absatzes 22a Satz 2" ersetzt.

12.
In § 122 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „zu hören" durch die Wörter „zuvor anzuhören" ersetzt.

13.
Folgender § 139 wird angefügt:

„§ 139 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

(1) § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.

(2) Hat ein Kreditinstitut vor dem 21. Juli 2019 Schuldtitel begeben, bei denen es nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung nicht zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet war, findet insoweit § 118 Absatz 2 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. EUProspVOAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EUProspVOAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), insbesondere Artikel 3 , auch in Verbindung mit Artikel 5, sowie die Artikel 12, 20, 23, 25 oder 27 verstoßen wurde, ...
Artikel 9 2. EUProspVOAnpG Inkrafttreten
... Die Artikel 1, 2, 3 mit Ausnahme von Nummer 3, die Artikel 4, 6 Nummer 1 und Artikel 8 mit Ausnahme von Absatz 6 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 58 2. DSAnpUG-EU Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Satz 2 wird ...