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Artikel 4 - Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen (2. EUProspVOAnpG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Börsengesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2019 BörsG § 2, § 32, § 36, § 48a, § 52

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 3" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2b" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2c" durch die Angabe „§ 2 Absatz 5" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.

2.
§ 32 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
ein nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) gebilligter oder bescheinigter Prospekt oder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung veröffentlicht worden ist, der für den in § 345 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch verwendet werden darf, oder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 165 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Prospekt im Sinne des § 318 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 von der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen werden kann."

3.
In § 36 Absatz 2 werden die Wörter „dem Wertpapierprospektgesetz" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2017/1129" ersetzt.

4.
In § 48a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der Richtlinie 2003/71/EG" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2017/1129" ersetzt.

5.
Dem § 52 werden die folgenden Absätze 10 und 11 angefügt:

„(10) § 32 Absatz 3 Nummer 2 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat, und für den Fall, dass die Zulassung vor dem 21. Juli 2019 beantragt wurde und zu diesem Zeitpunkt von der Veröffentlichung eines Prospekts nach § 1 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 des Wertpapierprospektgesetzes in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung abgesehen werden durfte.

(11) § 48a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. EUProspVOAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EUProspVOAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 2. EUProspVOAnpG Inkrafttreten
... Die Artikel 1, 2, 3 mit Ausnahme von Nummer 3, die Artikel 4 , 6 Nummer 1 und Artikel 8 mit Ausnahme von Absatz 6 Nummer 1 *) treten am 21. Juli 2019 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 61 2. DSAnpUG-EU Änderung des Börsengesetzes
... Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...