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Artikel 8 - Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen (2. EUProspVOAnpG k.a.Abk.)

Artikel 8 Folgeänderungen



(1) In § 95 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 844) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 21, 22, 22a, 24 und 24a" durch die Angabe „§§ 9, 10, 11, 14 und 15" ersetzt.

(2) In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Prospekten" die Wörter „nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern" eingefügt.


1.
In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Prospekten" die Wörter „nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern" eingefügt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für einen Prospekt, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat."

(4) In § 324 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Wertpapierprospektgesetz" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)" ersetzt.

(5) Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 48a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Wertpapierprospektgesetz" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Abs. 3 des Wertpapierprospektgesetzes" durch die Wörter „Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129" ersetzt.

2.
§ 69 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Findet vor der Einführung der Aktien ein Handel von Bezugsrechten im regulierten Markt statt und ist ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 zu veröffentlichen, so ist der Antrag auf Zulassung unter Beachtung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/1129 für die Prospektveröffentlichung bestimmten Fristen zu stellen."

3.
§ 72a Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Schuldverschreibungen, für die ein Basisprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, findet § 48a in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, solange dieser Basisprospekt Gültigkeit hat.

(3) § 69 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat."

(6) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 2015 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „oder eines unvollständigen Verkaufsprospekts im Sinne des § 10 Satz 1 VermAnlG" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2020

2.
Nummer 2 wird aufgehoben.

3.
Die Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7.

Ende abweichendes Inkrafttreten



 
„Öffentlich zugängliche Informationen sind hierfür ausreichend, wenn sie klar, zuverlässig und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und den regulatorischen Anforderungen erstellt worden sind, etwa wenn sie den Offenlegungsanforderungen entsprechen, die festgelegt sind in der

1.
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) und

2.
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/50/EU (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13) geändert worden ist."

(8) In § 2 Nummer 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird der Satzteil vor dem Semikolon durch die Wörter „Angaben nach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2 oder Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verbindung mit den jeweiligen Vorgaben in den Kapiteln II bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26), sofern Wertpapiere als Gegenleistung angeboten werden" ersetzt.




 
„§ 5

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) gilt auch für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt."


 
„7.
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 23 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes,".


1.
In § 2 Absatz 7 wird die Angabe „§ 27 Absatz 1" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Absatz 1" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" ersetzt.

(14) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

„§ 360 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen".

2.
In § 268 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „dem Wertpapierprospektgesetz" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)" ersetzt.

3.
In § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a werden die Wörter „§ 7 des Wertpapierprospektgesetzes" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2017/1129 und den Vorgaben in den Kapiteln II bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26)" ersetzt.

4.
§ 295 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/1129 bleiben unberührt."

b)
In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „dem Wertpapierprospektgesetz oder der Richtlinie 2003/71/EG" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2017/1129" ersetzt.

5.
In § 307 Absatz 4 werden die Wörter „das Wertpapierprospektgesetz oder durch die Richtlinie 2003/71/EG" durch die Wörter „die Verordnung (EU) 2017/1129" ersetzt.

6.
§ 318 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, die nach der Verordnung (EU) 2017/1129 einen Prospekt zu veröffentlichen haben, bestimmen sich die in diesen Prospekt aufzunehmenden Mindestangaben nach der Verordnung (EU) 2017/1129 und den Vorgaben in den Kapiteln II bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980."

7.
§ 353 Absatz 8 wird aufgehoben.

8.
Folgender § 360 wird angefügt:

„§ 360 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

§ 268 Absatz 1 Satz 3, § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, § 295 Absatz 8, § 307 Absatz 4 und § 318 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung finden weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat."



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 2. EUProspVOAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EUProspVOAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 2. EUProspVOAnpG Inkrafttreten
... Die Artikel 1, 2, 3 mit Ausnahme von Nummer 3, die Artikel 4, 6 Nummer 1 und Artikel 8 mit Ausnahme von Absatz 6 Nummer 1 *) treten am 21. Juli 2019 in Kraft. (2) Artikel 8 ... Artikel 8 mit Ausnahme von Absatz 6 Nummer 1 *) treten am 21. Juli 2019 in Kraft. (2) Artikel 8 Absatz 6 Nummer 2 und 3 *) tritt zwölf Monate nach dem Tag der Verkündung in Kraft. (3) Im ... --- *) Anm. d. Red.: Die Regelungen der Absätze 1 und 2 in Bezug auf Artikel 8 Absatz 6 Nummer 2 und 3 widersprechen sich. Es wurde hier die Regelung des Absatz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2186
Artikel 1 KapMuGÄndG Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
... Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002 ) geändert worden ist, werden die Wörter „am 1. November 2020" durch die ...

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 2 eWpGEG Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002 ) geändert worden ist, wird folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. im Falle ...

Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Artikel 4 CovStMG Folgeänderungen
... 8 des Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ...

Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Artikel 3 StraVMoG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 121 wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 19 GwRLÄndG Folgeänderungen
... Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Nummer 1, 3 und 4" durch die ...

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 3 ARUG II Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 285 Nummer 9 ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 57 MoPeG Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
... und -Organisationsverordnung vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002 ) geändert worden ist, wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter ...

Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269
V. v. 30.09.2022 BGBl. I S. 1603
Artikel 2 RL-EU/2021/1269-UV Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
... 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt ...

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 2 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 78 2. DSAnpUG-EU Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt ...
Artikel 96 2. DSAnpUG-EU Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
... Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt ...

Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 2 2. KapMuGRG Änderung der Klageregisterverordnung
... Klageregisterverordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung wird wie ...