Änderung Artikel 3 Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 23.12.2023

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2023 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, treten § 60d am 31. Dezember 2023 und § 104 Absatz 17 am 2. Oktober 2020 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.




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