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Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes (BBuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch



Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:

§ 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung".

b)
In der Angabe zu § 124 wird das Wort „Bedarf" durch das Wort „Ausbildungsgeld" ersetzt und werden nach den Wörtern „berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen" die Wörter „, bei Unterstützter Beschäftigung" gestrichen.

c)
Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:

§ 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches".

d)
Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst:

§ 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung".

e)
Nach der Angabe zu § 445 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes".

2.
In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird nach den Wörtern „§ 116 Absatz 1, 2 und" die Angabe „5" durch die Angabe „6" ersetzt.

3.
In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „231" durch die Angabe „243" ersetzt.

4.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für Studierende" gestrichen und werden nach den Wörtern „§ 13 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter „und Absatz 2 Nummer 2" eingefügt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „96" durch die Angabe „101" ersetzt.

5.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „für Schülerinnen und Schüler" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „werden als Bedarf für den Lebensunterhalt 418 Euro monatlich zugrunde gelegt" durch die Wörter „wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „96" durch die Angabe „101" ersetzt.

6.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „13" durch die Angabe „14" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „130" durch die Angabe „140" ersetzt.

7.
In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „62" durch die Angabe „65" und die Angabe „607" durch die Angabe „649" ersetzt.

8.
§ 79 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung kann höchstens der Betrag berücksichtigt werden, der dem jeweils geltenden Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entspricht."

9.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „31" durch die Angabe „60" und die Angabe „340" durch die Angabe „420" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „18" durch die Angabe „24" und die Angabe „136" durch die Angabe „168" ersetzt.

9a.
In § 87 wird die Angabe „130" durch die Angabe „140" ersetzt.

10.
§ 116 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der behinderte Mensch während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesem Fall wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der behinderte Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt, auch wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit zu erreichen ist. In diesem Fall wird der Bedarf nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zugrunde gelegt."

c)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

11.
Die §§ 123 bis 125 werden wie folgt gefasst:

§ 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung

Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,

2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen 117 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,

3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.

§ 124 Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung

Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,

2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen 117 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,

3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.

§ 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 117 Euro monatlich gezahlt."

12.
§ 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „259" durch die Angabe „272" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „3.113" durch die Angabe „3.331" und die Angabe „1.940" durch die Angabe „2.076" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „1.940" durch die Angabe „2.076" ersetzt.

13.
In § 127 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Sonderfälle der" gestrichen und werden nach dem Wort „Verpflegung" die Wörter „bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung" eingefügt.

14.
§ 128 wird wie folgt gefasst:

§ 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung

Sind behinderte Menschen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht."

15.
In § 151 Absatz 3 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 123" die Angabe „Absatz 1" sowie nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „letzter Teilsatz" gestrichen.

16.
Nach § 445 wird folgender § 445a eingefügt:

§ 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Abweichend von § 422 sind

1.
die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 79, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2019 nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes,

2.
die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2020 nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes und

3.
die §§ 67 und 126 ab dem 1. August 2021 nach Artikel 7 Absatz 3

anzuwenden."


Artikel 2 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2020


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2020 SGB III § 54a, § 61, § 62, § 64, § 67, § 87, § 123, § 124, § 125, § 126

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „243" durch die Angabe „247" ersetzt.

2.
In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „101" durch die Angabe „103" ersetzt.

3.
In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „101" durch die Angabe „103" ersetzt.

4.
In § 64 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „140" durch die Angabe „150" ersetzt.

5.
In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „65" durch die Angabe „66" und die Angabe „649" durch die Angabe „669" ersetzt.

5a.
In § 87 wird die Angabe „140" durch die Angabe „150" ersetzt.

6.
In § 123 Nummer 2 wird die Angabe „117" durch die Angabe „119" ersetzt.

7.
In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „117" durch die Angabe „119" ersetzt.

8.
In § 125 wird die Angabe „117" durch die Angabe „119" ersetzt.

9.
§ 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „272" durch die Angabe „277" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „3.331" durch die Angabe „3.431" und die Angabe „2.076" durch die Angabe „2.138" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „2.076" durch die Angabe „2.138" ersetzt.


Artikel 3 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2021


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 SGB III § 67, § 126

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „669" durch die Angabe „709" ersetzt.

2.
§ 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „3.431" durch die Angabe „3.637" und die Angabe „2.138" durch die Angabe „2.266" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „2.138" durch die Angabe „2.266" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2019 SGB II § 7, § 16

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 61 Absatz 2 und 3" durch die Angabe „§ 61 Absatz 2" und die Wörter „§ 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3" durch die Wörter „§ 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2" ersetzt.

2.
In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „§ 116 Absatz 1, 2 und" die Angabe „5" durch die Angabe „6" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2019 SGB IX § 221, § 241

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 221 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Berufsbildungsbereich" das Wort „zuletzt" gestrichen.

2.
Dem § 241 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) § 221 Absatz 2 Satz 1 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Ab dem 1. August 2019 beträgt der Grundbetrag mindestens 80 Euro monatlich.

2.
Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Grundbetrag mindestens 89 Euro monatlich.

3.
Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Grundbetrag mindestens 99 Euro monatlich.

4.
Ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Grundbetrag mindestens 109 Euro monatlich."


Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 EUSozSichG § 6

§ 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „wenn die deutschen Rechtsvorschriften gelten," gestrichen.

2.
In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „wenn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gelten," gestrichen.


Artikel 7 Inkrafttreten


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. August 2019 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. August 2020 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. August 2021 in Kraft.

(4) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil