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Artikel 1 - Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)

Artikel 1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes



Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,".

bb)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Hochschulen" die Wörter „sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschulen" die Wörter „sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6" eingefügt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschulabschlusses" die Wörter „oder eines damit gleichgestellten Abschlusses" eingefügt.

b)
Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn".

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Das Wort „Bakkalaureusstudiengang" wird durch das Wort „Bakkalaureusabschluss" ersetzt.

bbb)
Nach dem Wort „Hochschule" werden die Wörter „oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" eingefügt.

c)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder".

3.
§ 10 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,".

b)
In Nummer 1a werden nach dem Wort „Hochschule" die Wörter „oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" eingefügt.

c)
In Nummer 3 werden die Wörter „unter 10 Jahren" durch die Wörter „unter 14 Jahren" ersetzt.

4.
In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „als Bankdarlehen" durch die Wörter „als Darlehen" ersetzt.

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „231" durch die Angabe „243" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „418" durch die Angabe „439" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „504" durch die Angabe „580" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „587" durch die Angabe „675" ersetzt.

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „372" durch die Angabe „391" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „399" durch die Angabe „419" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „52" durch die Angabe „55" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „250" durch die Angabe „325" ersetzt.

7.
§ 13a wird wie folgt gefasst:

§ 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag

(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 84 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhöht sich der Bedarf um weitere 25 Euro monatlich. Für Auszubildende, die als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind und deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 240 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 57 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Für Auszubildende, die - außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 - als freiwilliges Mitglied oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind, erhöht sich der Bedarf um die nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um 155 Euro. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 - erhöht sich der Bedarf um die nachgewiesenen Pflegeversicherungsbeiträge, höchstens aber um weitere 34 Euro monatlich.

(3) Für Auszubildende, die ausschließlich

1.
beitragspflichtig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und

2.
aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,

erhöht sich der Bedarf um 84 Euro monatlich. Sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Für Auszubildende, die nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beitragspflichtig bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 61 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Bedarf um weitere 25 Euro monatlich. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gilt für Auszubildende, die die Alters- oder Fachsemestergrenze des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, Absatz 2 entsprechend."

8.
§ 14b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „das zehnte Lebensjahr" werden durch die Wörter „das 14. Lebensjahr" ersetzt.

bb)
Die Angabe „130" wird durch die Angabe „140" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „förderungsfähig" durch das Wort „förderungsberechtigt" ersetzt.

9.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Studiengängen" die Wörter „an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,".

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen

a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,

b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,

c)
der Studentenwerke und

d)
der Länder,".

cc)
In Nummer 5 wird das Wort „zehn" durch die Angabe „14" ersetzt.

c)
Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können."

10.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „als Darlehen geleistet" das Komma und der nachfolgende Satzteil gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „als Bankdarlehen nach § 18c" durch die Wörter „ausschließlich als Darlehen" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird aufgehoben.

11.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18 Darlehensbedingungen

(1) Für

1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b,

2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.

(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.

(3) Die Darlehen sind - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.

(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate

1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,

2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit

zu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studiengang. Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist jeweils das Ende derjenigen Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich, die für den ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gegolten hat.

(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.

(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.

(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.

(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden - unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 - jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.

(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.

(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich etwaiger Kosten und Zinsen.

(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten jeweils rechtzeitig und vollständig nachgekommen sind, ist die verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Auf Antrag kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte die verbleibende Darlehensschuld auch dann erlassen werden, wenn im Rückzahlungsverfahren in nur geringfügigem Umfang gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen wurde. Der Antrag nach Satz 3 ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines ablehnenden Bescheids nach Satz 2 zu stellen.

(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.

(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über

1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,

2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen - einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche - sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder und

3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren."

12.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1.225 Euro nicht um mindestens 42 Euro übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für

1.
Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner um 610 Euro,

2.
jedes Kind der Darlehensnehmenden um 555 Euro,

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen der Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und Kinder. Als Kinder gelten insoweit außer eigenen Kindern der Darlehensnehmenden die in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen. § 47 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Betrag

1.
bei behinderten Menschen um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes,

2.
bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind."

c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

d)
Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 3" durch die Angabe „Absatzes 4" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Darlehensnehmenden haben das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen nachzuweisen, soweit nicht durch Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Absatz 14 Nummer 2 etwas Abweichendes geregelt ist."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit eine Glaubhaftmachung mittels der Versicherung an Eides statt zugelassen ist, ist das Bundesverwaltungsamt für die Abnahme derselben zuständig."

e)
Absatz 5 wird aufgehoben.

13.
In § 18b Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 18 Absatz 5a" durch die Angabe „§ 18 Absatz 9" ersetzt.

14.
§ 18c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Auszubildende und die Kreditanstalt für Wiederaufbau können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 18 Absatz 3 Satz 2 und 4 und Absatz 5c" wird durch die Angabe „§ 18 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 11" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Rückzahlung gelten alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleisteten Darlehen als ein Darlehen."

d)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „105" durch die Angabe „130" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Hat jemand ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen und ein in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnetes Darlehen erhalten, ist deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, dass ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen vor einem in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehen und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mindestens 130 Euro innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des in Absatz 1 bezeichneten Darlehens folgt. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Darlehen vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt. § 18 Absatz 4 bleibt unberührt."

15.
In § 18d Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 18 Absatz 5c" durch die Angabe „§ 18 Absatz 11" ersetzt.

16.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Sätze 3 und 4" durch die Wörter „des Satzes 3" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 1 und 2" durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „21,2" wird durch die Angabe „21,3" ersetzt.

bbb)
Die Angabe „13.000" wird durch die Angabe „14.600" ersetzt.

cc)
Die Nummern 2 und 4 werden wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „15" wird jeweils durch die Angabe „15,5" ersetzt.

bbb)
Die Angabe „7.300" wird jeweils durch die Angabe „8.500" ersetzt.

dd)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „37" wird durch die Angabe „37,7" ersetzt.

bbb)
Die Angabe „22.400" wird durch die Angabe „25.500" ersetzt.

17.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „570" durch die Angabe „610" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „520" durch die Angabe „555" ersetzt.

b)
Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „180" wird durch die Angabe „195" ersetzt.

bb)
Die Angabe „130" wird durch die Angabe „140" ersetzt.

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „260" durch die Angabe „280" ersetzt.

18.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „1.715" durch die Angabe „1.835" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „1.145" durch die Angabe „1.225" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „570" durch die Angabe „610" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „520" durch die Angabe „555" ersetzt.

19.
§ 35 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die im Jahr 2019 anstehende Berichterstattung erfolgt im Jahr 2021."

20.
In § 36 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „12 bis 14a" durch die Angabe „12 bis 14b" ersetzt.

21.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und/oder" durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anstalt" die Wörter „oder Stiftung" eingefügt.

22.
§ 41 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

23.
In § 47a Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17" die Wörter „Absatz 1 und 2" gestrichen.

24.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden das Komma und die Wörter „einschließlich der Bestimmung der Höhe der Darlehenssumme nach § 18c," gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Hochschule" die Wörter „oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" eingefügt.

25.
In § 56 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 17 Absatz 2" die Wörter „und 3 Satz 1" eingefügt.

26.
In § 58 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 18 Absatz 6 Nummer 2" durch die Angabe „§ 18 Absatz 14 Nummer 2" ersetzt.

27.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314)" gestrichen.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 18 Absatz 5a" durch die Angabe „§ 18 Absatz 9" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 17 Absatz 3" die Wörter „in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung" eingefügt.

28.
§ 66a wird wie folgt gefasst:

§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift

(1) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die §§ 2, 7, 10, 11, 12, 13, 13a, 14b, 15, 17 Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2019 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) § 17 Absatz 2, die §§ 18, 18a, 18b, 18d, 58 und 60 Nummer 2 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. September 2019 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(4) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2019 begonnen haben, sind die §§ 11, 12, 13, 13a, 14b, 17 Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 in der bis zum 31. Juli 2019 anzuwendenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2019 sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23 und 25 in der ab dem 1. August 2019 anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2019 begonnen haben. Bei der Rückzahlung der Darlehen ist für die Einkommensfreistellung nach § 18a die Regelung des § 21 in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung abweichend von Satz 1 bereits ab dem 1. September 2019 anzuwenden.

(5) Für Auszubildende, denen für einen vor dem 1. August 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet wurde für den Besuch einer staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 18 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Nummer 2 anzuwenden ist.

(6) Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht werden.

(7) Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, können binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am 1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind. Für Darlehensnehmende, die den dort genannten Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren überschritten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für den Erlass nach § 18 Absatz 12 Satz 1 in der ab dem 1. September 2019 anzuwendenden Fassung die Voraussetzungen für den gesamten Zeitraum vor Äußerung des Verlangens vorgelegen haben müssen.

(8) Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 und § 18c Absatz 6 und 7 beträgt die Rate bis zum 31. März 2020.105 Euro."



 

Zitierungen von Artikel 1 26. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 26. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 26. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
V. v. 16.07.2019 BGBl. I S. 1095
Eingangsformel 6. DarlehensVÄndV
... der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und ...