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Artikel 4 - Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2019 BAföG-AuslandszuschlagsV § 5
In § 5 der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 4 26. BAföGÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 26. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
26. BAföGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 26. BAföGÄndG Inkrafttreten
... 1. August 2020 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. August 2021 in Kraft. (4) Artikel 4 tritt am 1. August 2019 in Kraft. (5) Artikel 5 tritt am 1. September 2019 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland und zur Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162
Artikel 1 BAföG-AuslandszuschlagsVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
... bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 wird ...
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