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Artikel 4 - Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SoMiBG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 71a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1" durch die Wörter „§ 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.
- 2.
- § 90 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 4, 7, 12 und 13" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SoMiBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoMiBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 3 2. DAVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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