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Artikel 17 - Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SoMiBG k.a.Abk.)

Artikel 17 Einschränkung eines Grundrechts



Durch Artikel 3 Nummer 1 dieses Gesetzes wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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