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Artikel 2 - Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union (FeWaIAV k.a.Abk.)

Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 3. September 2019 in Kraft.