Die Vorschriften des §
11 Abs. 1 Satz 2, 4, Abs. 2 finden auch Anwendung, wenn ein Dritter die Zwangsvollstreckung in Inventarstücke betreibt und das Kreditinstitut und der Verpächter gemäß §
805 der
Zivilprozeßordnung ihren Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend machen.