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Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (6. DarlehensVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 18 Absatz 14 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2019 DarlehensV § 1, § 2, § 3, § 6, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13a, Anlage
Die Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1715) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Bezeichnung wird die Abkürzung durch folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung ersetzt:
„(BAföG-Darlehens-Verordnung - DarlehensV)". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf bereits fällig gewordene Beträge anzurechnen. Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden."
- 3.
- § 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
„§ 2 Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten
Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 3 des Gesetzes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist insbesondere anzunehmen, wenn im gesamten Rückzahlungszeitraum- 1.
- höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war,
- 2.
- kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und
- 3.
- sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließlich Kosten- und Zinsforderungen beglichen wurden und höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind."
- 4.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Nachweise für die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung(1) Die für eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes maßgebliche Höhe ihres Einkommens können Darlehensnehmende insbesondere nachweisen durch die Vorlage von- 1.
- Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ihres Arbeitgebers im Fall eines Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit,
- 2.
- Einkommensteuerbescheiden mit ausgewiesenen Gewinneinkünften im Fall eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder
- 3.
- Bescheiden über den Bezug staatlicher Transferleistungen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf im Sinne von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes entgegensteht.
(2) Die Nachweispflicht nach § 18a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes gilt nur für Freistellungszeiträume ab dem 1. September 2019.(3) Soweit eine Vorlage von Unterlagen nicht möglich ist, haben Darlehensnehmende das Vorliegen der für die Feststellung der Voraussetzungen erheblichen Tatsachen des § 18a Absatz 1 des Gesetzes an Eides statt zu versichern." - 5.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Vorzeitige Rückzahlung(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der verbleibenden Darlehensschuld entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Anlage.(2) Die für die Höhe des Nachlasses maßgebliche verbleibende Darlehensschuld wird berücksichtigt- 1.
- für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu 10.000 Euro,
- 2.
- für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu 10.010 Euro.
(3) Wird die gesamte verbleibende Darlehensschuld nicht in einer Summe abgelöst, so ist der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro zu gewähren. Reichen vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen verbleibenden Darlehensschuld aus, sind sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten anzurechnen. Die verbleibende Darlehensschuld verringert sich um den vorzeitig geleisteten Zahlungsbetrag sowie den im Gegenzug gewährten Nachlass nach Maßgabe des § 18 Absatz 13 des Gesetzes." - 6.
- In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „2 Euro" durch die Angabe „5 Euro" ersetzt.
- 7.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Rückzahlungsbescheid(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:- 1.
- der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und
- 2.
- die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten."
- 8.
- In § 11 Absatz 1 werden die Angaben „(§ 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes)" und „(§ 18 Abs. 4 des Gesetzes)" gestrichen.
- 9.
- In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 5a" durch die Angabe „§ 18 Absatz 9" ersetzt.
- 10.
- Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a Übergangsvorschrift
Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden." - 11.
- Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 6 Absatz 1)
Ablösung des Darlehens bis zu einschließlich | Nachlass in Prozent zur Ablösung des Darlehensbetrages in Spalte 1 | |
Euro | Nachlass in Prozent | Orientierungswert für den Zahlungsbetrag in Euro1 |
1 | 2 | 3 |
500 | 5,0 | 475 |
1.000 | 6,0 | 940 |
1.500 | 7,0 | 1.395 |
2.000 | 8,0 | 1.840 |
2.500 | 9,0 | 2.275 |
3.000 | 9,5 | 2.715 |
3.500 | 10,5 | 3.133 |
4.000 | 11,5 | 3.540 |
4.500 | 12,0 | 3.960 |
5.000 | 13,0 | 4.350 |
5.500 | 14,0 | 4.730 |
6.000 | 14,5 | 5.130 |
6.500 | 15,5 | 5.493 |
7.000 | 16,0 | 5.880 |
7.500 | 17,0 | 6.225 |
8.000 | 18,0 | 6.560 |
8.500 | 18,5 | 6.928 |
9.000 | 19,5 | 7.245 |
9.500 | 20,0 | 7.600 |
10.000 | 21,0 | 7.900 |
10.500 | 21,5 | 8.243 |
11.000 | 22,0 | 8.580 |
11.500 | 23,0 | 8.855 |
12.000 | 23,5 | 9.180 |
12.500 | 24,5 | 9.438 |
13.000 | 25,0 | 9.750 |
13.500 | 25,5 | 10.058 |
14.000 | 26,5 | 10.290 |
14.500 | 27,0 | 10.585 |
15.000 | 27,5 | 10.875 |
15.500 | 28,5 | 11.083 |
16.000 | 29,0 | 11.360 |
16.500 | 29,5 | 11.633 |
17.000 | 30,0 | 11.900 |
17.500 | 31,0 | 12.075 |
18.000 | 31,5 | 12.330 |
18.500 | 32,0 | 12.580 |
19.000 | 32,5 | 12.825 |
19.500 | 33,0 | 13.065 |
20.000 | 33,5 | 13.300 |
20.500 | 34,5 | 13.428 |
21.000 | 35,0 | 13.650 |
21.500 | 35,5 | 13.868 |
22.000 | 36,0 | 14.080 |
22.500 | 36,5 | 14.288 |
23.000 | 37,0 | 14.490 |
23.500 | 37,5 | 14.688 |
24.000 (und mehr) | 38,0 | - |
1 Der Orientierungswert in Spalte 3 benennt den Betrag, der bei Erreichen des jeweiligen in Spalte 1 bezeichneten Ablösungsbetrages unter Anwendung des entsprechenden Prozent- satzes der Spalte 2 zu zahlen ist." |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Anja Karliczek
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