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Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (6. DarlehensVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2019 BGBl. I S. 1095 (Nr. 27); Geltung ab 01.09.2019
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Eingangsformel



Auf Grund des § 18 Absatz 14 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2019 DarlehensV § 1, § 2, § 3, § 6, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13a, Anlage

Die Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1715) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung wird die Abkürzung durch folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung ersetzt:

„(BAföG-Darlehens-Verordnung - DarlehensV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf bereits fällig gewordene Beträge anzurechnen. Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden."

3.
§ 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

§ 2 Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten

Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 3 des Gesetzes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist insbesondere anzunehmen, wenn im gesamten Rückzahlungszeitraum

1.
höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war,

2.
kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und

3.
sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließlich Kosten- und Zinsforderungen beglichen wurden und höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind."

4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Nachweise für die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung

(1) Die für eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes maßgebliche Höhe ihres Einkommens können Darlehensnehmende insbesondere nachweisen durch die Vorlage von

1.
Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ihres Arbeitgebers im Fall eines Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit,

2.
Einkommensteuerbescheiden mit ausgewiesenen Gewinneinkünften im Fall eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder

3.
Bescheiden über den Bezug staatlicher Transferleistungen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf im Sinne von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes entgegensteht.

Liegt im Fall von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit kein Einkommensteuerbescheid vor, so können die Einkünfte anhand der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes nachgewiesen werden. Es genügt im Regelfall die Vorlage einer Kopie.

(2) Die Nachweispflicht nach § 18a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes gilt nur für Freistellungszeiträume ab dem 1. September 2019.

(3) Soweit eine Vorlage von Unterlagen nicht möglich ist, haben Darlehensnehmende das Vorliegen der für die Feststellung der Voraussetzungen erheblichen Tatsachen des § 18a Absatz 1 des Gesetzes an Eides statt zu versichern."

5.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Vorzeitige Rückzahlung

(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der verbleibenden Darlehensschuld entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Anlage.

(2) Die für die Höhe des Nachlasses maßgebliche verbleibende Darlehensschuld wird berücksichtigt

1.
für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu 10.000 Euro,

2.
für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu 10.010 Euro.

Für die Bemessung des Nachlasses bleibt der Teil des geleisteten Zahlungsbetrags zur Ablösung der verbleibenden Darlehensschuld unberücksichtigt, der bereits nach § 1 Absatz 3 Satz 2 auf zuvor fällige Beträge angerechnet wurde. Soweit ein Teil einer Rückzahlung, die nach dem 31. März 2020 vorzeitig geleistet wurde, auf Tilgungsraten entfällt, die zu diesem Zeitpunkt lediglich wegen vorausgegangener Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes noch nicht fällig waren, sind diese Tilgungsraten für die Bemessung des Nachlasses nicht zu berücksichtigen.

(3) Wird die gesamte verbleibende Darlehensschuld nicht in einer Summe abgelöst, so ist der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro zu gewähren. Reichen vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen verbleibenden Darlehensschuld aus, sind sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten anzurechnen. Die verbleibende Darlehensschuld verringert sich um den vorzeitig geleisteten Zahlungsbetrag sowie den im Gegenzug gewährten Nachlass nach Maßgabe des § 18 Absatz 13 des Gesetzes."

6.
In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „2 Euro" durch die Angabe „5 Euro" ersetzt.

7.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Rückzahlungsbescheid

(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.

(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:

1.
der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und

2.
die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten."

8.
In § 11 Absatz 1 werden die Angaben „(§ 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes)" und „(§ 18 Abs. 4 des Gesetzes)" gestrichen.

9.
In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 5a" durch die Angabe „§ 18 Absatz 9" ersetzt.

10.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a Übergangsvorschrift

Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

11.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 6 Absatz 1)

Ablösung des Darlehens
bis zu einschließlich
Nachlass in Prozent zur Ablösung
des Darlehensbetrages in Spalte 1
EuroNachlass in Prozent Orientierungswert für den
Zahlungsbetrag in Euro1
123
5005,0475
1.000 6,0940
1.500 7,01.395
2.000 8,01.840
2.500 9,02.275
3.000 9,52.715
3.500 10,53.133
4.000 11,53.540
4.500 12,03.960
5.000 13,04.350
5.500 14,04.730
6.000 14,55.130
6.500 15,55.493
7.000 16,05.880
7.500 17,06.225
8.000 18,06.560
8.500 18,56.928
9.000 19,57.245
9.500 20,07.600
10.000 21,07.900
10.500 21,58.243
11.000 22,08.580
11.500 23,08.855
12.000 23,59.180
12.500 24,59.438
13.000 25,09.750
13.500 25,510.058
14.000 26,510.290
14.500 27,010.585
15.000 27,510.875
15.500 28,511.083
16.000 29,011.360
16.500 29,511.633
17.000 30,011.900
17.500 31,012.075
18.000 31,512.330
18.500 32,012.580
19.000 32,512.825
19.500 33,013.065
20.000 33,513.300
20.500 34,513.428
21.000 35,013.650
21.500 35,513.868
22.000 36,014.080
22.500 36,514.288
23.000 37,014.490
23.500 37,514.688
24.000
(und mehr)
38,0-
1 Der Orientierungswert in Spalte 3 benennt den Betrag, der bei Erreichen des jeweiligen in
Spalte 1 bezeichneten Ablösungsbetrages unter Anwendung des entsprechenden Prozent-
satzes der Spalte 2 zu zahlen ist."



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Anja Karliczek