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Sechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (60. BEG172DV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2017



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2017 - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 174.875.322 Euro,
- in Berlin 14.368.875 Euro,
- insgesamt 189.244.197 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 87.437.661 Euro,
- in Berlin 8.621.325 Euro,
- insgesamt 96.058.986 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 24.480.252 Euro,
- in Bayern 17.761.263 Euro,
- in Baden-Württemberg 15.055.973 Euro,
- in Niedersachsen 10.888.855 Euro,
- in Hessen 8.531.507 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 5.570.408 Euro,
- in Schleswig-Holstein 3.951.433 Euro,
- im Saarland 1.360.845 Euro,
- in Hamburg 2.499.879 Euro,
- in Bremen 929.466 Euro,
- in Berlin 2.155.331 Euro,
- insgesamt 93.185.212 Euro.


(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- Nordrhein-Westfalen 17.166.672 Euro,
- Bayern 19.345.699 Euro,
- Hessen 9.531.003 Euro,
- Rheinland-Pfalz 50.114.573 Euro,
- Berlin 12.213.543 Euro,
- insgesamt 108.371.490 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg 1.904.638 Euro,
- Niedersachsen 4.179.645 Euro,
- Schleswig-Holstein 3.430.755 Euro,
- Saarland 808.556 Euro,
- Hamburg 1.399.541 Euro,
- Bremen 589.370 Euro,
- insgesamt 12.312.505 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. August 2019.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz