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Artikel 1 - Verordnung zur Ergänzung der Gebührentatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Naturschutz (NagProtBGebVEV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 123 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„4. | Genehmigung nach § 40c des Bundesnatur- schutzgesetzes im Fall des Verbringens aus dem Ausland | 50 bis 2.500". |
- 2.
- Die bisherigen Nummern 4 bis 6.3 werden die Nummern 5 bis 7.3.
- 3.
- Die bisherige Nummer 6.4 wird Nummer 7.4 und in Spalte 2 wird die Angabe „6.1 bis 6.3" durch die Angabe „7.1 bis 7.3" ersetzt.
- 4.
- Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und in Spalte 2 wird die Angabe „§ 40 Absatz 5" durch die Angabe „§ 40 Absatz 2" ersetzt.
- 5.
- Die bisherigen Nummern 8 bis 10.3 werden die Nummern 9 bis 11.3.
- 6.
- Nach Nummer 11.3 werden die folgenden Nummern 11.4 bis 11.6 eingefügt:
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„11.4 | Zustimmung zur Bevorratung einer vorgezoge- nen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes | 800 bis 10.000 |
11.5 | Feststellung von Art, Ort, Umfang und Kompen- sationswert einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes | 400 bis 5.000 |
11.6 | Anerkennung der Berechtigung von juristischen Personen zur Übernahme von Kompensations- pflichten nach § 56a Absatz 3 des Bundesnatur- schutzgesetzes | 6.000". |
- 7.
- Die bisherigen Nummern 11 bis 12 werden die Nummern 12 bis 13.
- 8.
- Die bisherige Nummer 12.1 wird Nummer 13.1 und in Spalte 2 wird die Angabe „§ 40 Absatz 4" durch die Angabe „§ 40 Absatz 1" und die Angabe „§ 40 Absatz 6" durch die Angabe „§ 40 Absatz 3" ersetzt.
- 9.
- Die bisherige Nummer 12.2 wird Nummer 13.2.
- 10.
- Folgende Nummer 13.3 wird angefügt:
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„13.3 | Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch invasive Arten nach § 40a Absatz 1 oder 3 des Bundesnaturschutzgesetzes | 50 bis 10.000". |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13504/a224819.htm