Artikel 2 - Verordnung zur Ergänzung der Gebührentatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Naturschutz (NagProtBGebVEV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2019 BGBl. I S. 1107 (Nr. 28); Geltung ab 03.08.2019

Artikel 2 Besondere Gebührenverordnung über Gebühren und Auslagen für Maßnahmen des Bundesamtes für Naturschutz nach § 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014


Artikel 2 ändert mWv. 3. August 2019 NagProtBGebV

(gesamter Text siehe Besondere Gebührenverordnung Nagoya-Protokoll - NagProtBGebV)



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