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§ 1 - Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)
A. v. 09.07.2019 BGBl. I S. 1112 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 57
Geltung ab 01.07.2019; FNA: 2030-14-226 Beamte
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Geltung ab 01.07.2019; FNA: 2030-14-226 Beamte
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§ 1 Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts und des Besoldungsrechts einschließlich der Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse des Vorstands der Deutschen Telekom AG wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.
(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Civil Servants Services übertragen, es sei denn, der Widerspruch betrifft
- 1.
- Maßnahmen des Vorstands,
- 2.
- das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes,
- 3.
- die Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und
- 4.
- missbilligende Äußerungen.
(3) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG A. v. 21. April 2021 BGBl. I S. 871 m.W.v. 1. Mai 2021
Frühere Fassungen von § 1 DTAGÜbertrAnO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2021 (07.05.2021) | Artikel 1 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21.04.2021 BGBl. I S. 871 |
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Zitierungen von § 1 DTAGÜbertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DTAGÜbertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DTAGÜbertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG
A. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 871
Artikel 1 DTAGÜbertrAnOÄA
... § 1 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sowie in § 2 Absatz 1 und 2 der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse ...
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