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Artikel 1 - Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag (IT-StaatsvertragÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Erster IT-Änderungsstaatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.

(2) Der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

 
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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 IT-StaatsvertragÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IT-StaatsvertragÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
B. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2852